Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Offshore-Windpark rund 160 km vor der Küste. Zentrale Einheit dieses Windparks ist ein auf einer fest im Meeresboden verankerten Plattform liegendes Umspannwerk. Die Umspannplattform dient als logistischer Stützpunkt des Windparks in dessen Zentrum. Der Offshore-Windpark ist so konzipiert, dass Mitarbeiter der Klägerin ständig vor Ort auf der Umspannplattform anwesend sind, andernfalls wäre der Betrieb stillzulegen.
Der Klägerin entstanden dadurch Kosten von ca. 21,50 € pro Mahlzeit und Person. Nach einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die unentgeltliche Abgabe der Mahlzeiten als Arbeitslohn und nahm die Klägerin auf Zahlung von Lohnsteuer in Anspruch. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Unrecht die unentgeltliche Verpflegung als Vorteil in Form eines Sachbezugs i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 EStG behandelt und der pauschalierten Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterworfen.
Bei der Verpflegung handelte es sich nicht um einen steuerpflichtigen Sachbezug der Arbeitnehmer. Solche Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem geldwerten Vorteil bestehen und als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt werden. Sie unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und sind sozialversicherungspflichtig. Darunter fallen in der Regel kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnung, Waren, Darlehen, Firmenwagen oder aber Verpflegung. Diese Vorteile stellen aber dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt werden.
Im vorliegenden Fall war der Grund für die Verpflegung der Offshore-Mitarbeiter in den außergewöhnlichen Arbeitsumständen sowie der damit verbundenen notwendigen effizienten Gestaltung der Betriebsabläufe zu sehen. Unter Berücksichtigung der Logistik, der Sicherheit, der beengten Räumlichkeiten, der Hygiene, des Schichtbetriebes konnte die Verpflegung der Mitarbeiter wirtschaftlich nicht anders als durch eine zentrale Kantineneinheit erfolgen. Eine solche unentgeltliche Verpflegung ist auch branchenüblich und entspricht den internationalen Versorgungsstandards auf Plattformen. Der relativ hohe Preis für die Mahlzeiten resultierte aus der aufwendigen Anlieferung und den hohen Personalkosten des Caterers. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände überwog somit das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin an der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung; das Interesse der Arbeitnehmer trat hingegen dahinter zurück.
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