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Unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattform stellt keinen Arbeitslohn dar

FG Hamburg 17.9.2015, 2 K 54/15

Die un­ent­gelt­li­che Ver­pfle­gung für Mit­ar­bei­ter auf ei­ner Offs­hore-Platt­form stellt kei­nen lohn­steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn dar, wenn das ei­gen­be­trieb­li­che In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers daran we­gen be­son­de­rer be­trieb­li­cher Abläufe den Vor­teil der Ar­beit­neh­mer bei wei­tem über­wiegt. Ein sol­ches über­wie­gen­des ei­gen­be­trieb­li­ches In­ter­esse liegt etwa vor, wenn die Mit­ar­bei­ter auf­grund der be­eng­ten Räum­lich­kei­ten keine Möglich­keit ha­ben, sich selbst zu ver­pfle­gen, und die Ver­pfle­gung das übli­che Maß in der Offs­hore-Bran­che nicht über­steigt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt einen Offs­hore-Wind­park rund 160 km vor der Küste. Zen­trale Ein­heit die­ses Wind­parks ist ein auf ei­ner fest im Mee­res­bo­den ver­an­ker­ten Platt­form lie­gen­des Um­spann­werk. Die Um­spann­platt­form dient als lo­gis­ti­scher Stütz­punkt des Wind­parks in des­sen Zen­trum. Der Offs­hore-Wind­park ist so kon­zi­piert, dass Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin ständig vor Ort auf der Um­spann­platt­form an­we­send sind, an­dern­falls wäre der Be­trieb still­zu­le­gen.

Die Ar­beit­neh­mer ar­bei­ten im Schicht­dienst und ha­ben keine Möglich­keit, den Wind­park während der 14-Ta­ges-Schicht zu ver­las­sen. Während der Schicht ar­bei­ten sie täglich zwölf Stun­den und sind in ca. 5 m² großen Schlafräumen un­ter­ge­bracht; Kühl- und Koch­ge­le­gen­hei­ten ste­hen nicht zur Verfügung. Die benötig­ten Le­bens­mit­tel wer­den von einem Spe­zial-Ca­te­ring-Un­ter­neh­men per Ver­sor­gungs­schiff an­ge­lie­fert.

Der Kläge­rin ent­stan­den da­durch Kos­ten von ca. 21,50 € pro Mahl­zeit und Per­son. Nach ei­ner Außenprüfung be­han­delte das Fi­nanz­amt die un­ent­gelt­li­che Ab­gabe der Mahl­zei­ten als Ar­beits­lohn und nahm die Kläge­rin auf Zah­lung von Lohn­steuer in An­spruch. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Un­recht die un­ent­gelt­li­che Ver­pfle­gung als Vor­teil in Form ei­nes Sach­be­zugs i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 EStG be­han­delt und der pau­scha­lier­ten Be­steue­rung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG un­ter­wor­fen.

Bei der Ver­pfle­gung han­delte es sich nicht um einen steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug der Ar­beit­neh­mer. Sol­che Sach­bezüge sind Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers an den Ar­beit­neh­mer, die nicht in Geld, son­dern in einem geld­wer­ten Vor­teil be­ste­hen und als Ge­gen­leis­tung für das Zur­verfügung­stel­len der Ar­beits­kraft gewährt wer­den. Sie un­ter­lie­gen grundsätz­lich der Lohn­steuer und sind so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Dar­un­ter fal­len in der Re­gel kos­ten­lose oder ver­bil­ligte Über­las­sung von Woh­nung, Wa­ren, Dar­le­hen, Fir­men­wa­gen oder aber Ver­pfle­gung. Diese Vor­teile stel­len aber dann kei­nen Ar­beits­lohn dar, wenn sie aus ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chem In­ter­esse gewährt wer­den.

Im vor­lie­gen­den Fall war der Grund für die Ver­pfle­gung der Offs­hore-Mit­ar­bei­ter in den außer­gewöhn­li­chen Ar­beits­umständen so­wie der da­mit ver­bun­de­nen not­wen­di­gen ef­fi­zi­en­ten Ge­stal­tung der Be­triebs­abläufe zu se­hen. Un­ter Berück­sich­ti­gung der Lo­gis­tik, der Si­cher­heit, der be­eng­ten Räum­lich­kei­ten, der Hy­giene, des Schicht­be­trie­bes konnte die Ver­pfle­gung der Mit­ar­bei­ter wirt­schaft­lich nicht an­ders als durch eine zen­trale Kan­ti­nen­ein­heit er­fol­gen. Eine sol­che un­ent­gelt­li­che Ver­pfle­gung ist auch bran­chenüblich und ent­spricht den in­ter­na­tio­na­len Ver­sor­gungs­stan­dards auf Platt­for­men. Der re­la­tiv hohe Preis für die Mahl­zei­ten re­sul­tierte aus der auf­wen­di­gen An­lie­fe­rung und den ho­hen Per­so­nal­kos­ten des Ca­te­rers. Im Rah­men der ge­bo­te­nen Ge­samtwürdi­gung al­ler Umstände über­wog so­mit das ei­gen­be­trieb­li­che In­ter­esse der Kläge­rin an der un­ent­gelt­li­chen Mahl­zei­ten­ge­stel­lung; das In­ter­esse der Ar­beit­neh­mer trat hin­ge­gen da­hin­ter zurück.

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