Im Streitfall lieferte ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage entgeltlich Strom, während die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich an zwei GbRs übertragen wurde. Die Vorsteuer aus der Errichtung der Anlage hatte er vollständig geltend gemacht. Im Rahmen einer Außenprüfung interpretierte das Finanzamt die Wärmelieferungen als unentgeltliche, umsatzsteuerpflichtige Wertabgaben und bemaß diese mit den Selbstkosten. Diese Behandlung bestätigt der BFH mit Urteil vom 25.11.2021 (Az. V R 45/20, DStR 2022, S. 766).
Die nachträgliche Vereinbarung eines Entgeltes steht nach Auffassung des BFH der Annahme der Unentgeltlichkeit durch das FG nicht entgegen, da die geringe Höhe und die Nichtreflexion on Preisschwankungen gegen die Annahme eines vereinbarten Entgeltes sprechen. Ob generell die geringe Höhe des vereinbarten Preises für sich allein gegen das Vorliegen eines entgeltlichen Vorgangs spricht, konnte der BFH daher offenlassen. Auch die Rechtsprechung des BFH und EuGH zur Nichtversteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben bei der unentgeltlichen Übertragung Erschließungsanlagen (BFH-Urteil vom 16.12.2020, Az. XI R 26/20 (XI R 28/17), DStR 2021, S. 1167, und EuGH-Urteil vom 16.9.2020, Rs. C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, HFR 2020, S. 1085, s. dazu novus Juni 2021, S. 16) steht dem nicht entgegen, da vorliegend den GbRs zielgerichtet ein Vermögensvorteil verschafft wurde. Zudem habe die Strom- und Wärmenutzung im Gegensatz zur Straßennutzung einen jeweils eigenständigen Charakter, der zu einem „tatsächlichen“ eigenständigen Endverbrauch führen kann.
Unerheblich ist bei der Zuwendungsbesteuerung von unentgeltlichen Lieferungen auch, ob diesen unternehmerische oder außerunternehmerische Gründe zugrunde lagen, oder ob der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich tätig ist.
Der BFH sieht anders als in der vorinstanzlichen Entscheidung ein Vorsteuerabzugsrecht als gegeben. Dabei knüpft der BFH an eine frühere Entscheidung zu einem Blockheizkraftwerk an, in dem der die Entnahmebesteuerung begründende Vorsteuerabzug bejaht wurde, weil von vorneherein nur ein teilweiser Eigenverbrauch beabsichtigt war (BFH-Urteil vom 12.12.2012, Az. XI R 3/10, BStBl. II 2014, S. 809). Dementsprechend macht der BFH im aktuellen Urteil deutlich, dass der Vorsteuerabzug nur ausgeschlossen ist, wenn bereits bei Leistungsbezug geplant war, die Anlage ausschließlich für unentgeltliche Entnahmen zu nutzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist im Streitfall der Vorsteuerabzug wegen der Mitnutzung für unentgeltliche Wärmelieferungen nicht eingeschränkt. Stattdessen hat das FG Niedersachsen, an den der Streitfall als Vorinstanz zurückverwiesen wurde, über die Bemessung der Entnahme zu entscheiden.
Hinweis: Obgleich die Entscheidung im Hinblick auf die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe an das FG zurückverwiesen wurde, enthält die Entscheidung ergänzende Ausführungen zur Bemessungsgrundlage. Danach seien Grundlage für die Bemessung der Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe die Selbstkosten für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage. Für die Aufteilung der Selbstkosten, die sowohl für die entgeltliche Stromlieferung als auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme angefallen sind, könnte laut BFH der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 UStG heranzuziehen sein, so dass eine sachgerechte Schätzung anhand fiktiver Lieferentgelte in Betracht käme.