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Unentgeltlichkeit bei kostenlos ausgeführten Leistungen gegen Vorlage eines zuvor in Umlauf gegebenen Gutscheins

BFH 19.11.2014, V R 55/13

Gibt ein Un­ter­neh­mer einen Gut­schein in Um­lauf, der des­sen Be­sit­zer be­rech­tigt, eine Leis­tung des Un­ter­neh­mers kos­ten­los in An­spruch zu neh­men, liegt in der Re­gel kein ent­gelt­li­cher Leis­tungs­aus­tausch vor. Bei Umsätzen aus dem Be­trieb von Geld­spiel­au­to­ma­ten, die auf­grund zwin­gen­der ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten einen be­stimm­ten Pro­zent­satz der Spiel­einsätze der Spie­ler als Ge­winne aus­zah­len, be­steht die vom Be­trei­ber für die Be­reit­stel­lung der Au­to­ma­ten tatsäch­lich er­hal­tene Ge­gen­leis­tung nur in dem Teil der Einsätze, über den er ef­fek­tiv selbst verfügen kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt meh­rere Spiel­hal­len, in de­nen auch Geld­spiel­geräte ste­hen. Ihre Umsätze ver­steu­ert sie nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten. Erst­mals im Jahr 2007 ver­teilte die Kläge­rin anläss­lich der Neueröff­nung ei­ner Spiel­halle über Zei­tungs­an­zei­gen und Aus­lage in Ge­schäften sog. "Test Cou­pons" i.H.v. je­weils 100 €. Der Text des Cou­pon-Ab­schnit­tes lau­tete wie folgt: "TEST COU­PON 100,- EURO CA­SINO B - Täglich nur 10,- Euro einlösbar - Pro Per­son nur 1 Cou­pon - Gültig bis 31.03.2007 oder bis auf Wi­der­ruf - Keine Bar­aus­zah­lung - Nur zur Freimünzung an Geld­spiel­geräten bei Vor­lage die­ses Cou­pons - Für alle ab 18 Jah­ren!!!"

Ein­gelöst wur­den die Test-Cou­pons, in­dem nach Aus­weis­kon­trolle der Be­trag von 100 € einem auf den Na­men des Kun­den ein­ge­rich­te­ten Konto gut­ge­schrie­ben und eine Kun­den­karte aus­ge­ge­ben wurde. Pro Tag und Kunde konnte un­ter Vor­lage der Kun­den­karte nur ein Be­trag von 10 € ab­ge­ru­fen wer­den. Der Kunde bestätigte je­weils schrift­lich den Er­halt des Gut­schein­be­tra­ges von 10 €. So­dann wurde das vom Kun­den gewählte Gerät i.H.v. 10 € "frei­gemünzt", in­dem ein Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin einen ent­spre­chen­den Geld­be­trag in den Au­to­ma­ten ein­warf.

In der Steu­er­erklärung 2007 erklärte die Kläge­rin u.a. Umsätze aus den Geld­spiel­au­to­ma­ten i.H.v. rd. 1,7 Mio. € und machte "Erlösschmäle­run­gen" aus den Freimünzungs­umsätzen i.H.v. rd. 640.000 € gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte im Um­satz­steu­er­be­scheid 2007 diese "Erlösschmäle­run­gen" nicht an.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht ent­schie­den, dass es sich bei der Einräum­ung der Spielmöglich­keit an Geld­spiel­geräten der Kläge­rin in den Fällen der "Freimünzung" ge­gen Vor­lage ei­nes Test-Cou­pons um sons­tige Leis­tun­gen ge­gen Ent­gelt ge­han­delt hat. Die Fest­stel­lun­gen des FG rei­chen nicht aus, um über die Sa­che ab­schließend ent­schei­den zu können.

Die Kläge­rin er­bringt im Rah­men der Freimünzun­gen keine ent­gelt­li­chen Leis­tun­gen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Ge­gen­leis­tung des Kun­den liegt nicht in dem auf­grund des Test-Cou­pons gut­ge­schrie­be­nen Be­trag, den er "ein­set­zen" muss, um die Spielmöglich­keit zu er­rei­chen. Der Vor­gang er­schöpft sich wirt­schaft­lich viel­mehr darin, dass der Kunde zehn Mal für je­weils 10 € "um­sonst" spie­len darf. So­weit in den an­ge­foch­te­nen Um­satz­steu­er­be­schei­den Freimünzun­gen als Ent­gelte in die Be­mes­sungs­grund­lage der Um­satz­steuer ein­ge­flos­sen sind, ist die Be­mes­sungs­grund­lage ent­spre­chend zu min­dern. Auf der Grund­lage der Fest­stel­lun­gen des FG lässt sich der Um­fang der er­for­der­li­chen Min­de­rung der Be­mes­sungs­grund­lage aber nicht er­mit­teln.

Die Fest­stel­lun­gen des FG rei­chen nicht aus, um ent­schei­den zu können, mit wel­chem Be­trag sich die Umsätze aus den Freimünzun­gen im Um­satz­steu­er­be­scheid 2007 um­satz­steu­er­lich aus­ge­wirkt ha­ben, weil das FG keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen hat, auf wel­che Art und Weise die Kläge­rin ihre Umsätze in den Streit­jah­ren er­mit­telt hat. Nach der Recht­spre­chung des EuGH be­steht bei Umsätzen aus dem Be­trieb von Geld­spiel­au­to­ma­ten, die auf­grund zwin­gen­der ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten einen be­stimm­ten Pro­zent­satz der Spiel­einsätze der Spie­ler als Ge­winne aus­zah­len, die vom Be­trei­ber für die Be­reit­stel­lung der Au­to­ma­ten tatsäch­lich er­hal­tene Ge­gen­leis­tung nur in dem Teil der Einsätze, über den er ef­fek­tiv selbst verfügen kann.

Gem. § 12 Abs. 2 Buchst. a SpielV in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung war Zu­las­sungs­vor­aus­set­zung für Spiel­geräte mit Ge­winnmöglich­keit, dass Ge­winne in sol­cher Höhe aus­ge­zahlt wur­den, dass bei lang­fris­ti­ger Be­trach­tung kein höherer Be­trag als 33 € je Stunde als Kas­sen­in­halt ver­blieb. Vor­lie­gend sind die Freimünzun­gen nicht in vol­ler Höhe, son­dern mit dem im Streit­jahr 2007 ein­schlägi­gen, um die Ge­winn­aus­schüttun­gen be­rei­nig­ten ge­rin­ge­ren An­teil in die Be­mes­sungs­grund­lage ein­ge­flos­sen sind. Um die­sen vom FG noch zu er­mit­teln­den An­teil, nicht um den Ge­samt­be­trag der Freimünzun­gen, ist die Be­mes­sungs­grund­lage 2007 zu re­du­zie­ren. Es be­steht kein Grund, die Be­mes­sungs­grund­lage für die Um­satz­steuer in einem höheren Maße her­ab­zu­set­zen, als sie zu­vor zu Un­recht vom Fi­nanz­amt durch die Freimünzun­gen erhöht wor­den ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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