Die Gruppenbesteuerung kann grundsätzlich angewendet werden, wenn diese von mindestens zwei verbundenen, in Ungarn steuerlich ansässigen Unternehmen beantragt wird. Verbundene Unternehmen liegen - in der Regel - vor, wenn eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung von mindestens 75 % (basierend auf den Stimmrechten) vorhanden ist. Darüber hinaus müssen die Steuerpflichtigen dieselbe funktionale Währung und den gleichen Bilanzstichtag haben. Zudem müssen die Jahresabschlüsse nach den gleichen Rechnungslegungsprinzipien aufgestellt werden (nationale ungarische Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS).
Hinweis
Die Anwendung der Gruppenbesteuerung bietet sich insbesondere an, wenn Verlust- und Gewinngesellschaften in Ungarn existieren, so dass durch einen unmittelbaren Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr die Steuerbelastung der Unternehmensgruppe gemindert werden kann. Zudem bedarf es zwischen den Gruppenmitgliedern nicht der Anwendung der Verrechnungspreisgrundsätze, wodurch sich der Verwaltungsaufwand mindern lässt.
Darüber hinaus wurden die in der sog. ATAD I enthaltenen Vorgaben mit Wirkung ab 1.1.2019 in ungarisches Steuerrecht umgesetzt. So ersetzt eine neue Zinsschrankenregelung die bisherigen Unterkapitalisierungsregelungen. Nettozinsen können nur bis zu 30 % des EBITDA abgezogen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Nettozinsen mehr als 939.810.000 HUF betragen.
Weiter wurden die bestehenden Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung verschärft, indem Ausnahmeregelungen für bestimmte Unternehmen entfallen sind. Allerdings wurden auch neue Ausnahmeregelungen für Betriebsstätten in Drittstaaten und durch Einführung eines Schwellenwerts aufgenommen.