Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr müssen Kapitalgesellschaften in Ungarn bis zum 31.05.2024 ihre Körperschaftsteuererklärung für 2023 an die Finanzbehörden übermitteln. Zeitgleich mit diesem Fristablauf sind Kapitalgesellschaften in Ungarn verpflichtet, ihre Verrechnungspreisdokumentation vorzuhalten. Die Finanzbehörden können die Übermittlung dieser Dokumentation ab diesem Fristablauf jederzeit für steuerliche Zwecke einfordern.
Nach den ungarischen Regelungen besteht allerdings für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Ausnahme von der Verpflichtung der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation bis zum Ablauf der Steuererklärungsfrist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass für die Prüfung, ob die KMU-Schwellenwerte nicht überschritten werden, alle Gruppenunternehmen sowohl in Ungarn als auch außerhalb Ungarns einzubeziehen sind. Qualifizieren sich Unternehmen als KMU, müssen sie zwar nicht bis regelmäßig Ende Mai des Folgejahres eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen, sondern erst nach Aufforderung der Finanzbehörden innerhalb einer gesetzten Frist. Um den Dokumentationspflichten möglichst effizient nachkommen zu können, ist aber - ebenso wie für KMU-Unternehmen in Deutschland - zu empfehlen, dennoch zeitnah eine Dokumentation zu erstellen.
Hinweis: Bei Fragen zu den in einer Verrechnungspreisdokumentation zu machenden Angaben sowie zur technischen Umsetzung stehen Ihnen unsere Experten im Bereich Verrechnungspreise jederzeit gerne zur Verfügung. Zur Klärung hinsichtlich der Verrechnungspreisvorgaben in Ungarn ziehen wir bei Bedarf unsere ungarischen Kolleginnen und Kollegen aus dem RSM-Netzwerk hinzu.