Für kleine Unternehmen wird das Mindestinvestitionsvolumen von bislang 500 Mio. HUF in 2020 auf 300 Mio. HUF, in 2021 auf 200 Mio. HUF und in 2022 auf 50 Mio. HUF gesenkt. Bei mittelgroßen Unternehmen muss dieses in 2020 mindestens 400 Mio. HUF, in 2021 300 Mio. HUF und in 2022 100 Mio. HUF betragen.
Auch die Vorgaben für die erstmals in 2019 mögliche Gruppenbesteuerung ändern sich zum 1.1.2020 punktuell. So entfällt die Vorgabe, dass die Bücher aller Gruppenmitglieder in einer Währung geführt werden müssten. Möglich ist damit, dass Gruppenmitglieder entweder in Euro oder in HUF ihre Jahresabschlüsse erstellen. Auch können Steuerpflichtige, die unterjährig den Betrieb aufnehmen, in eine Gruppenbesteuerung einbezogen werden, sofern die Finanzverwaltung dem zustimmt.
In Umsetzung der sog. ATAD I kommt erstmals in 2020 eine sog. Exit taxation zur Anwendung. Diese erfasst die grenzüberschreitende Sitzverlegung, den Transfer von Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen in eine ausländische Betriebsstätte sowie den grenzüberschreitenden Transfer von Tätigkeiten des Unternehmens. Besteuert wird dabei grundsätzlich die Differenz zwischen dem Marktwert der übertragenen Wirtschaftsgüter und Tätigkeiten zu deren Buchwerten. Im Fall des Transfers innerhalb der EU oder des EWR kann die dadurch ausgelöste Steuer in Tranchen über einen Zeitraum von fünf Jahren gezahlt werden.
Ebenso wurden die Vorgaben der ATAD II zu hybriden Strukturen mit Wirkung zum 1.1.2020 umgesetzt. Dadurch wird vermieden, dass durch die unterschiedliche Anwendung steuerlicher Vorgaben durch mehrere Staaten, die an der Besteuerung des Unternehmens beteiligt sind, z. B. sog. weiße Einkünfte entstehen oder Aufwendungen doppelt berücksichtigt werden. Bei abweichender steuerlicher Würdigung kann der Betriebsausgabenabzug in Polen beschränkt sein.