Bereits seit 1.7.2018 sind Rechnungen über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen auf dem ungarischen Staatsgebiet, die gegenüber einem ungarischen Steuerpflichtigen erbracht werden, über ein Online-Portal der ungarischen Steuerbehörde zu melden, wenn die Rechnungen eine Mehrwertsteuer von mindestens 100.000 HUF (ca. 300 Euro) ausweisen (s. dazu auch novus Oktober 2017, S. 25).
Die ungarische Steuerbehörde stellt zur Übermittlung der Rechnungsdaten ein Interface auf ihrer Website zur Verfügung. Ab dem 1.4.2020 ist dabei anstelle der bisherigen Version 1.1 zwingend das neue Interface 2.0 zu verwenden.
Ab 1.7.2020 hat der Rechnungssteller zudem die ersten acht Ziffern der Umsatzsteuernummer der Kunden zu übermitteln. Auch sind ab 1.7.2020 Angaben im Falle des steuerbefreiten Verkaufs von Waren und Dienstleistungen sowie zu Reverse-Charge-Transaktionen erforderlich. Ab 1.1.2021 wird die Datenbereitstellung auch auf Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige (z. B. an Privatpersonen) ausgedehnt.
Auf der Seite des Rechnungsempfängers sind weiterhin Rechnungen, die einen Mehrwertsteuerbetrag von mindestens 100.000 HUF beinhalten, auf den sog. M-Blättern der Umsatzsteuererklärungen auszuweisen. Diese Pflicht erstreckt sich ab 1.7.2020 auf alle erhaltenen Rechnungen, die dann ebenso enthalten sein sollten.