Die in § 6b EStG enthaltene Regelung ermöglicht einen Steueraufschub durch die Übertragung realisierter stiller Reserven einer in Deutschland gelegenen Immobilie auf bestimmte angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter. Voraussetzung zur Erlangung des Steueraufschubs ist u. a., dass die veräußerte Immobilie im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört.
Die EU-Kommission sieht in dieser in § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelten Voraussetzung eine Diskriminierung von Unternehmen, die nach dem Recht eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaats gegründet wurden. Denn nur bei nach deutschem Recht gegründeten Unternehmen wird stets davon ausgegangen, dass sie am Ort ihrer Hauptverwaltung im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, auch dann, wenn sie in Deutschland keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Somit können diese - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen - anders als im Fall von EU-/EWR-Unternehmen den Steueraufschub durch § 6b EStG nutzen (s. dazu Pressemitteilung der EU-Kommission vom 14.11.2024).
Hinweis: § 6b EStG war bereits Gegenstand eines EuGH-Verfahrens. Mit Urteil vom 16.04.2015 (Rs. C-591/13) entschied dieser, dass der Inlandsbezug hinsichtlich des Ersatzwirtschaftsguts EU-rechtswidrig ist, woraufhin der Gesetzgeber mit der auf Antrag möglichen auf fünf Jahre gestreckten Zahlung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer reagierte (§ 6b Abs. 2a EStG). Die neuerlichen Diskriminierungsvorwürfe der EU-Kommission zeigen, dass § 6b EStG weiterhin aus EU-rechtlicher Sicht sehr kritisch beurteilt wird.