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Steuerberatung

Unionsrechtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Der EuGH setzt sich auf auf­grund ei­nes Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chens des Obers­ten Ge­richts­hofs des Ver­ei­nig­ten König­reichs mit dem Merk­mal der ge­schul­de­ten oder ent­rich­te­ten Mehr­wert­steuer als Vor­aus­set­zung für den Vor­steu­er­ab­zug aus­ein­an­der.

In sei­nem Ur­teil vom 13.01.2022 (Rs. C-156/20, Zip­vit Ltd., DStR 2022, S. 150) ent­schei­det der EuGH über die Vor­la­ge­fra­gen im Zu­sam­men­hang mit dem Fall ei­nes bri­ti­schen Be­trei­bers ei­nes Ver­sand­han­dels, der bei der für den öff­ent­li­chen Post­dienst zuständi­gen Royal Mail Post­leis­tun­gen be­zog. Irrtümlich gin­gen so­wohl der Ver­sandhänd­ler, Royal Mail als auch die bri­ti­sche Fi­nanz­ver­wal­tung da­von aus, dass die Leis­tung als mehr­wert­steu­er­frei zu be­han­deln sei.

Auf­grund ei­nes an­de­ren Ur­teils des EuGH zur Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung von Post­leis­tun­gen (EuGH Ur­teil vom 29.04.2009, Rs. C-357/07, TNT Post UK, DB 2009, S. 1156) ging der Ver­sandhänd­ler nachträglich da­von aus, dass die be­reits ge­leis­te­ten Zah­lun­gen an Royal Mail einen Mehr­wert­steu­er­be­trag um­fass­ten und be­an­tragte bei der zuständi­gen bri­ti­schen Behörde den Vor­steu­er­ab­zug in ent­spre­chen­der Höhe. Diese lehnte den An­trag mit der Begründung ab, dass die be­tref­fen­den Leis­tun­gen nicht der Mehr­wert­steuer un­ter­le­gen hätten und diese Steuer nicht ent­rich­tet wurde.

Royal Mail hin­ge­gen zog we­gen des da­mit ver­bun­de­nen Ver­wal­tungs- und Kos­ten­auf­wands die zu Un­recht nicht ent­rich­tete Mehr­wert­steuer nachträglich nicht von den Kun­den ein. Eine Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung war der Fi­nanz­behörde we­gen des Ab­laufs der Verjährungs­fris­ten nicht möglich.

Der EuGH ent­schei­det, dass die uni­ons­recht­li­chen Be­stim­mun­gen zum Vor­steu­er­ab­zug da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen sind, dass die Mehr­wert­steuer nicht als im Sinne die­ser Be­stim­mung ge­schul­det oder ent­rich­tet an­ge­se­hen wer­den und da­her vom Steu­er­pflich­ti­gen nicht ab­ge­zo­gen wer­den kann, wenn Leis­ten­der und Leis­tungs­empfänger die be­tref­fen­den Leis­tun­gen auf­grund ei­ner fal­schen Aus­le­gung des Uni­ons­rechts zu Un­recht für mehr­wert­steu­er­frei ge­hal­ten ha­ben.

In dem Ur­teils­fall wurde zu­dem in den Rech­nun­gen keine Mehr­wert­steuer aus­ge­wie­sen und nach dem Ver­trag zwi­schen den bei­den Par­teien hatte der Leis­tungs­empfänger das Steu­er­ri­siko zu tra­gen, falls die Steuer doch ge­schul­det würde. Fer­ner wur­den keine recht­zei­ti­gen Schritte zur nachträgli­chen Ein­zie­hung der nicht ent­rich­te­ten Mehr­wert­steuer ein­ge­lei­tet, so­dass dies auf­grund des Ab­laufs von Verjährungs­fris­ten nicht mehr möglich war.  

Hin­weis: Auch die deut­sche Re­ge­lung zum Vor­steu­er­ab­zug in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt vor­aus, dass die in der Rech­nung aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer ge­schul­det wird. Die Ent­schei­dung des EuGH dürfte sich auch mit den bis­her durch die deut­sche Fi­nanz­ver­wal­tung auf­ge­stell­ten Grundsätzen de­cken, denn gemäß BMF-Schrei­ben vom 18.09.2020 (BStBl. I 2020, S. 976, Tz. 25) kann eine in einem Do­ku­ment bis­her fälsch­li­cher­weise nicht aus­ge­wie­sene Um­satz­steuer nicht mit Rück­wir­kung be­rich­tigt wer­den (vgl. auch no­vus No­vem­ber 2020, S. 19). 

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