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Steuerberatung

Unpfändbarkeit des Altersvorsorgevermögens aus Riester-Renten

BGH 16.11.2017, IX ZR 21/17

Das in einem Ries­ter-Ver­trag an­ge­sparte Gut­ha­ben ist nicht pfänd­bar, so­weit die vom Schuld­ner er­brach­ten Al­ters­vor­sor­ge­beiträge tatsäch­lich gefördert wer­den und den Höchst­be­trag nicht über­stei­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Schuld­ne­rin schloss im Jahr 2010 bei der Be­klag­ten einen Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag (Ries­ter-Rente) ab. Der Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag sieht ein Kündi­gungs­recht für die Schuld­ne­rin vor. Nach­dem die Schuld­ne­rin Beiträge i.H.v. ins­ge­samt 333 € ge­zahlt hatte, stellte die Be­klagte den Ver­si­che­rungs­ver­trag auf An­trag der Schuld­ne­rin bei­trags­frei. Am 15.4.2014 eröff­nete das AG das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Schuld­ne­rin und be­stellte den Kläger zum In­sol­venz­ver­wal­ter. Der Kläger kündigte den Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag und ver­langt von der Be­klag­ten die Aus­zah­lung des Rück­kaufs­wer­tes.

Der Kläger meint, die Ries­ter-Rente gehöre zur In­sol­venz­masse. Da die Schuld­ne­rin das Recht habe, den Ver­trag zu kündi­gen, erfülle der Ver­trag nicht die Vor­aus­set­zun­gen des § 851c Abs. 1 ZPO. Da­her könne der Ver­trag in der In­sol­venz zu­guns­ten der Gläubi­ger ver­wer­tet wer­den. Außer­dem habe die Schuld­ne­rin we­der einen Zu­la­ge­an­trag ge­stellt noch eine staat­li­che Zu­lage er­hal­ten. Die Be­klagte ver­tei­digt sich da­mit, dass das in Ries­ter-Verträgen an­ge­sparte Vermögen gem. § 851 Abs. 1 ZPO unpfänd­bar sei, weil das Al­ters­vor­sor­ge­vermögen ein­schließlich der Erträge in Ries­ter-Ren­ten gem. § 97 S. 1 EStG nicht über­trag­bar sei. Der Kläger ver­langt mit sei­ner Klage die Aus­zah­lung des von ihm er­rech­ne­ten Rück­kaufs­wer­tes.

Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr teil­weise statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Zah­lung ei­nes Teil­be­trags. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das LG zurück.

Die Gründe:
Das in einem Ries­ter-Ver­trag an­ge­sparte Gut­ha­ben ist nicht pfänd­bar, so­weit die vom Schuld­ner er­brach­ten Al­ters­vor­sor­ge­beiträge tatsäch­lich gefördert wer­den und den Höchst­be­trag nicht über­stei­gen.

Dem In­sol­venz­ver­wal­ter steht ein Kündi­gungs­recht nur zu, wenn der Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag dem In­sol­venz­be­schlag un­ter­liegt. Ge­genstände, die nicht der Zwangs­voll­stre­ckung un­ter­lie­gen, gehören nicht zur In­sol­venz­masse. Ob das in einem Ries­ter-Ver­trag an­ge­sparte Gut­ha­ben pfänd­bar ist und da­mit der Zwangs­voll­stre­ckung un­ter­liegt, rich­tet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 S. 1 EStG. Da diese An­sprüche kraft ge­setz­li­cher An­ord­nung nicht über­trag­bar sind, sind sie auch nicht pfänd­bar.

§ 851c ZPO ist durch das Ge­setz zum Pfändungs­schutz der Al­ters­vor­sorge vom 26.3.2007 ein­geführt wor­den. Da­mit hat der Ge­setz­ge­ber je­doch keine zusätz­li­chen An­for­de­run­gen an die Unpfänd­bar­keit von An­sprüchen aus Ries­ter-Ren­ten ge­schaf­fen. Ins­be­son­dere ist es nicht er­for­der­lich, dass der Ries­ter-Ver­trag unkünd­bar ist (§ 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). So­weit da­nach § 851c ZPO für die Unpfänd­bar­keit von An­sprüchen aus Verträgen An­for­de­run­gen an die Aus­ge­stal­tung der Ver­trags­be­din­gun­gen stellt, die von Ries­ter-Verträgen nicht ein­ge­hal­ten wer­den müssen, han­delt es sich um eine un­ter­schied­li­che ge­setz­ge­be­ri­sche Wer­tent­schei­dung. Der Ge­setz­ge­ber wollte durch § 851c ZPO den Schutz von Al­ters­vor­sor­gean­sprüchen ver­bes­sern. Da­her kann dem Ge­setz nichts dafür ent­nom­men wer­den, dass die Unpfänd­bar­keit von An­sprüchen aus Ries­ter-Ren­ten ge­genüber der Rechts­lage nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 S. 1 EStG zukünf­tig er­schwert wer­den sollte.

Al­ler­dings hängt der Pfändungs­schutz für das in einem Ries­ter-Ver­trag an­ge­sparte Ka­pi­tal da­von ab, ob die Al­ters­vor­sor­ge­beiträge tatsäch­lich durch eine Zu­lage gefördert wor­den sind. Aus­rei­chend für die Unpfänd­bar­keit ist, wenn der Al­ters­vor­sor­ge­ver­trag im Zeit­punkt der Pfändung förderfähig war, der Schuld­ner be­reits einen Zu­la­gen­an­trag für die ent­spre­chen­den Bei­trags­jahre ge­stellt hatte und die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewährung ei­ner Zu­lage vor­la­gen. Nach­dem zwi­schen den Par­teien strei­tig ist, ob die Schuld­ne­rin einen Zu­la­ge­an­trag ge­stellt und eine staat­li­che Zu­lage er­hal­ten hat, war der Rechts­streit zur wei­te­ren Aufklärung an das LG zurück­zu­ver­wei­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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