Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Unternehmerin mit Sitz im Vereinigten Königreich. In den Jahren 2007 bis 2009 vermietete sie im Inland Standflächen für Messen und Ausstellungen, die sie zuvor angemietet hatte, u.a. an die im Inland ansässige Firma X. Die Klägerin wies u.a. auch in ihren Rechnungen gegenüber X deutsche Umsatzsteuer offen aus. Für das Jahr 2009 stellte das Finanzamt im Jahr 2011 fest, dass nicht die Klägerin, sondern die im Inland ansässigen Leistungsempfänger, u.a. X, die Steuer nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG schulden, da der Ausnahmefall des § 13b Abs. 3 Nr. 5 UStG für inländische Leistungsempfänger nicht eingreife. Es ging ferner davon aus, dass die Klägerin die zu Unrecht offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG trotzdem weiterhin schulde.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens vertrat das Finanzamt nach Auswertung des von der Klägerin vorgelegten E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und ihren Leistungsempfängern aus dem Jahr 2012 die Auffassung, dass hinsichtlich X die Klägerin zwar die Rückzahlung im Jahr 2012 nachgewiesen habe (durch Abtretungsanzeige vom 28.11.2012). Der Zugang der berichtigten Rechnungen sei jedoch von X nicht bestätigt worden. Vielmehr habe X ausweislich einer E-Mail vom 6.9.2012 erklärt, "bis zu diesem Zeitpunkt keine (berichtigte) Rechnung erhalten zu haben". Das Finanzamt wies den Einspruch demzufolge zurück.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage (im Hinblick auf die X) statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin die ursprünglichen Rechnungen im Streitjahr gegenüber X berichtigt hat.
Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl nach § 13b Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Berichtigt in Fällen des § 14c Abs. 1 UStG der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 S. 2 UStG). Eine Rechnung kann nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 S. 1 Buchst. b UStDV berichtigt werden, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Zur Berichtigung müssen die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.
Vorliegend ergab sich aus der Abtretungsanzeige vom 28.11.2012 auch "spezifisch und eindeutig" i.S.v. § 31 Abs. 5 S. 2 UStDV, dass die Klägerin bereit war, X die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer i.H.v. rd. 4.800 € im Wege der Abtretung eines Anspruchs der Klägerin gegen das Finanzamt zurückzuerstatten, weil sie, die Klägerin, über ihre Leistungen - statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags - nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Diese Auslegung wird durch den vorangegangenen E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und X bestätigt.
Der Rechnungsberichtigung der Klägerin im Jahr 2012 kommt keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen an X zu. Wie sich aus der Verweisung in § 14c Abs. 1 S. 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung; jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG und des Art. 203 MwStSystRL, einer Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken, nicht zu vereinbaren.
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