Vorsicht bei der Errichtung einer unselbständigen Stiftung
Potentielle Stifter und Stiftungsträger sollten jedoch bei der Stiftungserrichtung streng nach Schillers „Drum prüfe, wer sich ewig bindet ...“ verfahren, um sich nicht, wie im letzten Jahr geschehen, später in gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit der Kündigung von Stiftungsverträgen wiederzufinden. Während im Fall des OLG Celle (Urteil vom 10.3.2016, Az. 16 U 60/15, npor 2016, S. 166)der Stiftungsträger wegen vorgeblich wichtiger Gründe aus der Verantwortung entlassen werden wollte, hatte das OVG Münster in seinem Urteil vom 31.5.2016 (Az. 16 A 172/13, npor 2016, S. 257) über die Kündigung des Stifters zu entscheiden.
Beiden Fällen gemeinsam ist die Frage, ob die Stiftungserrichtung als jederzeit kündbarer Treuhandvertrag in Form eines Auftrags (§§ 662 ff. BGB) oder als grundsätzlich nicht kündbare Schenkung unter Auflage (§§ 516 ff. BGB) anzusehen ist. Richtigerweise gingen die Gerichte in den entschiedenen Fällen davon aus, dass beide Varianten bei der Errichtung einer unselbständigen Stiftung denkbar sind. Wie immer bei der „Juristerei“ kommt es auf eine Würdigung der Begleitumstände des jeweiligen Einzelfalls an.
Im Celler Sachverhalt legte das Gericht den Fokus auf die im Fall vorliegende dauerhaft gewollte Übertragung des Stiftungsvermögens und bejahte daher die für die Annahme einer Schenkung unabdingbare dauerhafte Bereicherung des Stiftungsträgers, einer Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Gericht stellte dabei maßgebend darauf ab, dass das übertragene Vermögen auch bei Beendigung der unselbständigen Stiftung beim Stiftungsträger verbleiben sollte, was bei einer Vielzahl von insbesondere gemeinnützigen unselbständigen Stiftungen in der Satzung entsprechend verankert ist. Folgerichtig beurteilte das OLG die Kündigung des Stiftungsträgers als unwirksam. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH am 4.1.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des OLG Celle ist somit rechtskräftig.
Im zweiten Fall fällt zunächst auf, dass dieser vor die Verwaltungsgerichte (OVG Münster) kam, obwohl der Streit zwischen Stifter und Stiftungsträger, einer Universität, mit dem öffentlichen Recht nichts zu tun hatte. Offenbar hat das eigentlich zuständige Zivilgericht den Fall nach § 17a GVG an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen, welche sich der aufgedrängten Herausforderung gestellt und gut vertretbar und schlüssig judiziert hat.
Der Sachverhalt, über den das OVG entscheiden musste, war dem Grunde nach einfach. Der Stifter war mit der konkreten Art und Weise der Verwaltung der unselbständigen Stiftung durch den Stiftungsträger unzufrieden und kündigte daher den angeblichen „Treuhandvertrag“, verbunden mit dem Antrag, das Stiftungsvermögen an einen genehmeren Stiftungsträger herauszugeben. Diesem Antrag gab das entscheidende Gericht nicht statt, da es unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Stiftungserrichtung (Treuhandvertrag oder Schenkung unter Auflage) einen Herausgabeanspruch als nicht gegeben ansah. Das OVG Münster prüfte in diesem Zusammenhang auch, ob die Errichtung einer unselbständigen Stiftung der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) unterliegt. Im konkreten Fall wurde dies verneint, da das Gericht den Stiftungsvertrag als individuell verhandelt ansah und damit bereits begrifflich allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen waren. Da Stifter potentiell als Verbraucher (§ 13 BGB) und Stiftungsträger, zumindest falls sie für ihre Tätigkeit entlohnt werden, als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB angesehen werden können, ist aber auch bei individuell ausgehandelten Stiftungsverträgen durch die Hintertür des § 310 BGB eine Inhaltskontrolle des Stiftungsvertrags möglich.
Auswirkungen in der Praxis
In der Rechtspraxis verwenden Stiftungsträger häufig Muster bei der Errichtung unselbständiger Stiftungen. In solchen Fällen ist AGB-Recht anwendbar, mit für die Stiftungspraxis weitreichenden Auswirkungen. Unzufriedene Stifter können dann auch nach Jahren die Reißleine der Inhaltskontrolle des Stiftungsvertrags ziehen und sich so gegebenenfalls vom Stiftungsträger lösen.