Wärmeplanungsgesetz - Chancen und Risiken für kommunale Energie- und Wärmeversorger
Das am 17.11.2023 verabschiedete Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet die Länder, in allen Gemeinden auf ihren Hoheitsgebieten die Aufstellung von Wärmeplänen innerhalb der im Gesetz genann-ten Fristen sicherzustellen.
Grundlagen
Für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen diese Wärmepläne bis zum 30.06.2026 erstellt werden, für kleinere Gemeinden bis zum 30.06.2028. Bereits fertiggestellte Wärmepläne, die aufgrund bestehender landesrechtlicher Regelungen erarbeitet wurden, bleiben wirksam.
Die Länder werden diese Aufgabe an die jeweiligen Städte und Gemeinden weiter delegieren, so dass die mit dem Gesetz einhergehende Pflicht zur Wärmeplanung bei den jeweiligen Kommunen liegen wird. Der Gesetzgeber hat den Ländern hierfür und für die Ausgestaltung einer Reihe weiterer Einzelheiten Verordnungsermächtigungen eingeräumt.
Ablauf der Wärmeplanung
Die Umsetzung der Wärmeplanung soll in mehreren Schritten erfolgen. Mittels einer vorgelagerten Eignungsprüfung sollen gleich zu Beginn Gebiete ausgeschlossen werden, die sich aller Voraussicht nach nicht für die Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eignen. Durch eine verkürzte Planung und die damit verbundene Ausweisung des Gebietes als Gebiet mit voraussichtlich dezentraler Wärmeversorgung soll der Aufwand für weitere ressourcenintensive Untersuchungen reduziert werden. Falls keine verkürzte Planung durchgeführt wird, soll durch eine umfangreiche Analyse des aktuellen Wärmebedarfs und der vorhandenen Infrastruktur der konkrete Handlungsbedarf ermittelt werden. Anschließend sollen die vorhandenen grundsätzlich erschließbaren Potenziale zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme im beplanten Gebiet bestimmt werden. Abschließend erfolgt die Einteilung des zu beplanenden Gebiets in die entsprechenden Wärmeversorgungsgebiete. Hier wird aufgeführt, welche Art der Wärmeversorgung in diesem Gebiet in Zukunft wahrscheinlich sein wird. Eine entsprechende Pflicht für Gebäudeeigentümer eine bestimmte Art der Wärmeversorgung zu nutzen, geht mit dem Wärmeplan nicht einher.
Rechtswirkungen des Wärmeplans
Der fertige Wärmeplan soll ausdrücklich keine rechtliche Außenwirkung entfalten und keine einklagbaren Rechte und Pflichten begründen. Auf Basis der Wärmeplanung kann die Kommune Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet treffen. Eine solche Ausweisung wiederum entfaltet ausdrücklich dahingehend Außenwirkung, dass sie eine Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 8 S. 3 GEG und § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG darstellt. Das wiederum führt zu einer Verkürzung der in § 71 Abs. 8 GEG enthaltenen Übergangsfrist für neue Heizungen in Bestandsgebäuden.
Beteiligungsverfahren
Da die Umsetzung dieser Planung nur mit Hilfe der Energie- und Wärmenetzbetreiber gelingen kann, sind u. a. diese in die Planung einzubeziehen.
Das WPG definiert einen Personenkreis, der an der Planung zu beteiligen ist, d. h. beteiligt werden muss. Dazu zählen neben der Öffentlichkeit und den Energienetzbetreibern auch aktuelle und potenzielle Wärmenetzbetreiber in den zu beplanenden Gebieten. Von dieser Gruppe werden regelmäßig die Stadt- und Gemeindewerke erfasst sein.
Weitere Personen und Einrichtungen „kann" die planungsverantwortliche Stelle beteiligen. Das sind insbesondere Wärmeproduzenten, Produzenten von gasförmigen Energieträgern, größere Wärmeverbraucher sowie alle öffentlichen Einrichtungen, die einen Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung leisten können, einschließlich der örtlichen Handwerkskammern.
Die Beteiligten sollen nach Aufforderung an der Durchführung dem Wärmeplanung mitwirken, insb. durch Erteilung von Auskünften, Hinweisen, Stellungnahmen und Teilnahme an Besprechungen. Ebenso sollen für die Wärmeplanung notwendige Daten, sofern gesetzlich zulässig, an die zuständige Stelle übermittelt werden. Bei dieser Beteiligung bleiben ausdrücklich kartell- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften unberührt. Den Beteiligten kommt damit die herausfordernde Aufgabe zu, während der gesamten Wärmeplanung die Rechtmäßigkeit ihres Handelns anhand des Kartell- und Wettbewerbsrechts zu prüfen.
Da der Wärmeplan zum einen keine Außenwirkung entfaltet und zum anderen ausdrücklich kein Anspruch Dritter auf Zuordnung eines Gebietes zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht, wird der Wärmeplan im Nachhinein kaum anfechtbar sein. Daher sollten die Energie- und Wärmenetzbetreiber, die die Errichtung entsprechender Wärmenetze beabsichtigen, frühzeitig im Beteiligungsverfahren Einfluss nehmen und wenn möglich ihre Pläne proaktiv vorlegen. Aufgrund der später begrenzten Rechtsschutzmöglichkeiten sollten entsprechende Pläne auch dann vorgelegt werden, wenn durch die zuständige Stelle zunächst keine ausreichende Beteiligung erfolgt. Das WPG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass bestehende oder potenzielle Wärmenetz- oder Gasverteilnetzbetreiber der zuständigen Stelle Vorschläge zur Versorgung des zu beplanenden Teilgebiets mittels eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes vorlegen können. Für die Vorlage ist eine Frist von sechs Monaten ab dem Beschluss der zuständigen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung vorgesehen.
Beauftragung Dritter durch die planungsverantwortliche Stelle
Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn die konkrete Wärmeplanung auf Wunsch einer Kommune von Dritten übernommen werden soll. Zwar gestattet das WPG, dass die zuständige Stelle bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragt (§ 6 WPG), jedoch ist eine solche Beauftragung i.d.R. ein öffentlicher Auftrag und fällt in den Anwendungsbereich des Vergaberechts. Eine Inhouse-Vergabe an kommunale Unternehmen wird regelmäßig nicht zulässig sein. Die Kommune wird kaum umhinkommen, ein Vergabeverfahren nach den einschlägigen Regelungen durchzuführen, was bei der ohnehin schon ambitionierten Zeitplanung zu berücksichtigen ist.