
Wichtige Energiegesetze geändert - viele Änderungen sind auf der Strecke geblieben!
In seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl hat der Bundesrat am 14.02.2025 noch einer Reihe wichtiger Änderungen an Energiegesetzen zugestimmt, die der Bundestag kurz zuvor verabschiedet hatte. Durch das Ende der Ampel-Koalition sind aber auch zahlreiche Änderungsvorhaben auf der Strecke geblieben.
Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung wird zunächst ein drohender Ausbaustopp von KWK Anlagen verhindert. Bisher war das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bis Ende 2026 befristet, so dass nur Anlagen gefördert wurden, die bis dahin in Dauerbetrieb genommen worden sind.
Diese Frist ist nunmehr bis zum 31.12.2030 verlängert worden. Darüber hinaus wurde das Gesetz an geänderte EU-Vorschriften sowie geänderte Begrifflichkeiten angepasst. Es wurden Übergangsvorschriften bis zum Inkrafttreten des KWKG 2025 geschaffen.
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen ist die abgespeckte Version der geplanten großen Energierechtsnovelle der bisherigen Ampel-Regierung. Das Gesetz sieht vor, dass neue PV-Anlagen in der Regel keine Einspeisevergütung zu Zeiten erhalten, in denen die Strommarktpreise wegen zu hohen Angebots negativ sind.
Das Gesetz sieht aber auch vor, dass sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden verlängert, in denen die Vergütung wegen negativer Strompreise weggefallen ist. Weiterhin wird die Vergütung für Überschuss-Einspeisung gesenkt und die Pflicht zur Steuerbarkeit von PV-Anlagen auf Anlagen ab einer Leistung von 7 kWp ausgedehnt.
Aufgrund des nach wie vor zu langsamen Smart-Meter-Rollouts werden die Rahmenbedingungen für intelligente Messsysteme noch einmal zugunsten der Anbieter verbessert.
Die Regelungen zum Netzanschluss werden flexibler. Künftig können Netzverknüpfungspunkte überbaut werden, so dass die Summe der angeschlossenen Leistungen höher sein kann als die Anschlusskapazität am Netzverknüpfungspunkt. Daneben können Netzanschlussvereinbarungen flexibel gestaltet werden. Es kann bspw. vereinbart werden, dass in bestimmten Zeitfenstern oder auch auf Anweisung des Netzbetreibers nur Teile der installierten Anlagenleistung eingespeist werden können.
Speicherbetreibern stehen nunmehr drei unterschiedliche nach dem EEG geförderte Optionen zum Betrieb ihrer Speicher zur Verfügung.
Netzbetreiber, die aufgrund ihrer Größe nicht zur gesellschaftsrechtlichen Entflechtung verpflichtet sind (de minimis Unternehmen) durften nach bisheriger Rechtslage nach dem 31.12.2024 keine Ladesäulen mehr betreiben. Diese Frist hat der Gesetzgeber erneut um zwei Jahre bis Ende 2026 verlängert.
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung soll die Situation für Betreiber von Biogasanlagen verbessert werden. Das Ausschreibungsvolumen wird um 75 % angehoben und die Chancen auf eine Anschlussförderung werden erhöht. Abfallverbrennungsanlagen, die dem BEHG unterfallen, werden ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen.
TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 enthält eine Anpassung der nationalen Rechtsgrundlagen an die auf europäischer Ebene beschlossenen Änderungen des Emissionshandels und des CO2-Grenzausgleichsystems CBAM.
Hinweis: Diese Gesetze werden alle in den nächsten Wochen im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann in Kraft treten. Sofern beihilferechtliche Tatbestände berührt sind, ist die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich.
Nicht verabschiedete Gesetzgebungsverfahren
Einige wichtige Gesetzgebungsvorhaben sind aber auch auf der Strecke geblieben.
Um die lange und intensiv diskutierte Novellierung der AVBFernwärmeV und der Wärmelieferverordnung muss sich nun das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in der neuen Legislaturperiode kümmern.
In der ursprünglichen Novelle des EnWG waren „Festpreisverträge“ vorgesehen, dies auch im Verbraucherbereich ermöglicht hätten, Änderungen an staatlich veranlassten Preisbestandteilen an die Kunden weiter zu reichen, ohne dass darin eine Preisänderung im Sinne des Gesetzes zu sehen ist. Leider ist diese Regelung nicht mit verabschiedet worden.
Nach § 118b EnWG galten bis zum 30.04.2024 befristet Sonderregelungen für Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung sollten Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung gleichgestellt werden. Diese Regelung sollte entfristet werden. Auch das ist abgespeckten Gesetzgebungsvorhaben nicht mehr enthalten.
Ansprechpartner