Koalitionsvertrag: Ausweitung der Strompreiskompensation (SPK) und Einführung eines Industriestrompreises

14.04.2025 | 2 Minuten Lesezeit

Die hohen Energiekosten in Deutschland stellen eine erhebliche Belastung für die deutsche Wirtschaft dar. Um diese Belastungen zu reduzieren, wurden in der Vergangenheit bereits zahlreiche Programme zur Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage und Strompreiskompensation) und zur Reduktion der staatlich veranlassten Strompreisbestandteile aufgelegt. Diese reichen allerdings vielfach nicht aus, um die bestehenden Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft adäquat auszugleichen, bzw. lassen viele energieintensive Wirtschaftszweige unberücksichtigt.

Diese Problematik haben die zukünftigen Regierungsparteien CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag vom 09.04.2025 für die 21. Legislaturperiode aufgriffen und insbesondere hinsichtlich der Strompreiskompensation eine Erweiterung und Verlängerung dieses Entlastungsprogramms angekündigt.

Strompreiskompensation: Kompensation von indirekten CO2-Kosten aus dem europäischen Emissionshandel

In der EU unterliegen große Energieerzeugungs- und energieintensive Industrieanlagen dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1). Stromerzeuger geben die daraus resultierenden Kosten für CO2-Emissionsrechte an ihre jeweiligen Kunden weiter (indirekte CO2-Kosten). Seit 2022 ist der Preis für diese Emissionsrechte von 20 Euro auf etwa 80 Euro pro Tonne CO2 (zum 01.01.2024) gestiegen, was zu erheblichen finanziellen Belastungen für stromintensive Unternehmen führt.

Energieintensive Unternehmen, die einem beihilfefähigen Sektor (Sektoren mit stromkostenintensiver Produktion wie etwa Stahlproduzenten und Kunststoffhersteller) zuzuordnen sind, erhalten im Rahmen der Strompreiskompensation einen Ausgleich für einen Teil der indirekten CO2-Kosten des Vorjahres. Die Kompensation für indirekte CO2-Kosten kann jeweils nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr beantragt werden. Die Antragsfrist wird von der deutschen Emissionshandelsstelle auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Für das Antragsjahr 2024 endet die Frist für Anträge auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (SPK) am 30.06.2025.

Hinweis: Den Anträgen auf Strompreiskompensation ist jeweils ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers und gegebenenfalls ein Nachweis einer prüfungsbefugten Stelle hinsichtlich der ökologischen Gegenleistungen beizufügen.

Im Koalitionsvertrag haben die zukünftigen Regierungsparteien CDU, CSU und SPD angekündigt, die Strompreisbremse auf weitere Branchen ausweiten zu wollen, explizit sollen auch Rechenzentren in das Entlastungsprogramm eingeschlossen werden. Außerdem ist eine Verlängerung des Kompensationsprogramms auch über das Jahr 2030 hinaus vorgesehen.

Einführung eines Industriestrompreises

Für energieintensive Unternehmen, die auch unter der geplanten Erweiterung nicht im Rahmen der erweiterten Strompreiskompensation förderfähig sein sollten, ist laut Koaltionsvertrag unter Berücksichtigung beihilfenrechtlicher Vorgaben die Einführung eines Industriestrompreises als besondere Entlastung geplant. Die EU-Kommission führt in ihren Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (KUEBLL) bereits eine Vielzahl von Branchen auf, für die Entlastungen im Energiebereich grundsätzlich zulässig sind.

Unternehmen, die zukünftig unter den oben dargestellten Programmen antragsberechtigt sind, werden eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen, die einzelnen Antragsvoraussetzungen vollständig nachweisen zu können. Kommen Sie daher bei Fragen gerne zeitnah auf uns zu.