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Reduktion der Energiekosten nach Auslaufen des StromPBG/EWPBG

17.10.2024 | 4 Minuten Lesezeit

Auch nach den nun ausgelaufenen temporären Erleichterungen im Rahmen der Preisbremsen nach dem Gesetz zur Einführung der Strompreisbremse (StromPBG) / Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) bleiben die Energiekosten ein erheblicher finanzieller Belastungsfaktor für zahlreiche Betriebe. Wir erläutern, wie Unternehmen auch nach dem Auslaufen der Preisbremsen über sonstige Entlastungsmaßnahmen ihre wirtschaftliche Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit sichern können. Dazu wurden zahlreiche Programme zur Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen auf Standorte außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Carbon Leakage) aufgelegt, die es zu nutzen lohnt. Allerdings macht deren Inanspruchnahme vielfach energierechtliche Prüfungen bei den energieintensiven Letztverbrauchern erforderlich.

Strompreiskompensation: Kompensation von indirekten CO2-Kosten aus dem europäischen Emissionshandel

In der EU unterliegen große Energieerzeugungs- und energieintensive Industrieanlagen dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1). Stromerzeuger geben die daraus resultierenden Kosten für CO2-Emissionsrechte an ihre jeweiligen Kunden weiter (indirekte CO2 Kosten). Seit 2022 ist der Preis für diese Emissionsrechte von 20 Euro auf etwa 80 Euro pro Tonne CO2 (zum 01.01.2024) gestiegen, was zu erheblichen finanziellen Belastungen für stromintensive Unternehmen führt.

Energieintensive Unternehmen, die einem beihilfefähigen Sektor (Sektoren mit stromkostenintensiver Produktion wie etwa Stahlproduzenten und Kunststoffhersteller) zuzuordnen sind, erhalten im Rahmen der Strompreiskompensation einen Ausgleich für einen Teil der indirekten CO2 Kosten des Vorjahres. Die Beihilfeintensität beträgt in den Jahren 2023 bis 2030 grundsätzlich 75 % der indirekten CO2 Kosten. Die Kompensation für indirekte CO2-Kosten kann jeweils nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr beantragt werden. Die Antragsfrist wird von der deutschen Emissionshandelsstelle auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31.05. und spätestens am 30.09. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.

Hinweis: Den Anträgen auf Strompreiskompensation ist jeweils ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers beizufügen. Gerne unterstützt Sie unser Team bei der Implementierung und Durchführung.

Carbon Leakage Kompensation von direkten CO2-Kosten aus dem nationalen Emissionshandel

Während der europäische Emissionshandel bei der Entstehung der Emissionen in der Industrie und der Energieversorgung ansetzt, stellt der nationale Emissionshandel auf das Inverkehrbringen von Brennstoffen ab. Eine Doppelbelastung von Akteuren, die bereits unter das europäische Emissionshandelssystem fallen, ist hierbei durch verschiedene Maßnahmen ausgeschlossen.

Der nationale Emissionshandel sieht zunächst eine Einführungsphase von 2021 bis 2025 vor, in der die Emissionszertifikate zu einem Festpreis erworben werden können. Dieser wird sich im Verhältnis zum Preis im Einführungsjahr 2021 von 25 Euro bis zum Jahr 2025 auf 55 Euro mehr als verdoppeln. Nach 2025 soll sich der Preis wie im europäischen System an einem Marktpreis orientieren. Aufgrund der jährlichen Verknappung der Zertifikate ist nach 2025 mit weiteren Preissteigerungen zu rechnen.

Um auch im Rahmen des nationalen Emissionshandels eine Abwanderung von energieintensiven Unternehmen zu verhindern, sieht die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung für energieintensive Unternehmen die Möglichkeit vor, für einen Teil der CO2-Kosten eine Kompensation zu erhalten. Voraussetzung ist auch hier die Zuordnung zu einem beihilfefähigen Sektor (Sektoren mit einer brennstoffintensiven Produktion zum Beispiel in der chemischen Industrie und in der Metallverarbeitung). Eine Kompensation erfolgt abzüglich eines Selbstbehalts von 150 Tonnen CO2 abhängig vom Kompensationsgrad i. H. v. 60 bis 95 % der aus dem Emissionshandel resultierenden Kosten.

Hinweis: Den Anträgen auf Carbon Leakage Kompensation ist jeweils ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers beizufügen. Gerne unterstützt Sie unser Team bei der Implementierung und Durchführung.

Besondere Ausgleichsregelung nach dem Energiefinanzierungsgesetz

Nach Wegfall der EEG-Umlage werden von Letztverbrauchern derzeit noch die KWKG- und Offshore-Umlagen erhoben. Die KWKG-Umlage ist hierbei das zentrale Finanzierungsinstrument zur Förderung der ressourcenschonenden gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme. Die Offshore-Netzumlage wurde eingeführt, um die Risiken der verspäteten Anbindung von Offshore-Windenergieanlagen an das Stromnetz zu minimieren sowie die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen zu finanzieren.

Ziel der besonderen Ausgleichsregelung ist es, die Belastung von stromkostenintensiven Unternehmen im Hinblick auf die KWKG- und Offshore-Netzumlage zu begrenzen. Die Begrenzung erfolgt abzüglich eines Selbstbehalts i. H. v. einer Gigawattstunde auf 15 bis 25 % der ursprünglich erhobenen Umlagen. Im erweiterten Antragsverfahren werden die Umlagen außerdem zusätzlich auf 0,5 bis 1 % der Bruttowertschöpfung gedeckelt.

Die Antragsberechtigung ist ebenfalls abhängig von der Branche, in welcher das antragstellende Unternehmen tätig ist. Erfasst sind hier insb. Branchen, in denen ein erhebliches Verlagerungsrisiko der Produktion ins Ausland besteht.

Hinweis: Auch der Bewilligungsprozess im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung setzt an verschiedenen Stellen Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer voraus.

Einstufung als Sondervertragskunde - Prüfung nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

Gemeinden erhalten vonseiten der Netzbetreiber eine Konzessionsabgabe als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen.

Sofern ein Letztverbraucher außerhalb des eines allgemeingültigen Tarifs beliefert wird (Sondervertragskunde), kann eine Befreiung von dieser Umlage für den von ihm selbst verbrauchten Strom beantragt werden. Unterschreitet der aktuelle Durchschnittspreis im Kalenderjahr, den ein Sondervertragskunde an seinen Lieferanten zahlt, den sog. Grenzpreis, wird diese Befreiung gewährt. Die Konzessionsabgabe beträgt für Sondervertragskunden bei Strom zurzeit 0,11 ct pro kWh.

Hinweis: Die Erklärung hinsichtlich der Unterschreitung des Grenzpreises und zu den selbst verbrauchten Strommengen ist ebenfalls durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Begrenzung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV („StromNEV-Umlage“)

Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent der Umsatzerlöse überstiegen haben, können eine Begrenzung der StromNEV-Umlage für über eine Gigawattstunde hinausgehende selbst verbrauchte Strombezüge erhalten. Die entsprechenden Nachweise sind gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31.03. des auf das Begünstigungsjahr folgenden Jahres zu erbringen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, reduziert sich die StromNEV-Umlage für Strombezüge, welche eine Gigawattstunde überschreiten, auf 0,025 ct/kWh.

Hinweis: Der Nachweis der Unternehmen zu ihrer Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie zum Verhältnis der Stromkosten für selbst verbrauchten Strom zu den Umsatzerlösen ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Für die Meldung des aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom sieht das Gesetz keine Prüfung vor.