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Annähernde Vervierfachung der Stromsteuerentlastung in 2024 und 2025

09.12.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Gemäß § 9b Abs. 2a des Stromsteuergesetzes (StromStG) können Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft in den Jahren 2024 und 2025 von einer signifikanten Erhöhung der Stromsteuerentlastung profitieren. In diesem Zeitraum wird der Entlastungssatz von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde (MWh) fast vervierfacht. Anträge für 2024 sind bis Ende Dezember 2025 zu stellen.

Die deutliche Erhöhung der Stromsteuerentlastung auf 20 Euro je MWh für die Jahre 2024 und 2025 markiert eine gute Gelegenheit für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft, ihre Energiekosten auch nach Auslaufen der Energiepreisbremsen nach StromPBG und EWPBG substanziell zu reduzieren.

Die Stromsteuerentlastung unter den folgender Voraussetzungen gewährt werden:

  • Zuordnung zu einer Branche des produzierenden Gewerbes oder der Landwirtschaft: Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind Unternehmen, die dem verarbeitenden Gewerbe oder den Wirtschaftszweigen Bergbau, Energie- und Wasserversorgung oder Baugewerbe zuzuordnen sind.
  • Betrieblicher Verbrauch: Der Strom muss für betriebliche Zwecke des jeweiligen Unternehmens verwendet werden. Steuerliche Entlastungen für Strom zu Zwecken der Elektromobilität oder für an Dritte weitergeleitete Strommengen sind nicht möglich.
  • Ausschluss anderweitiger Steuerbefreiungen: Eine gleichzeitige Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 StromStG ist nicht zulässig.
  • Termingerechter Antrag: Der Entlastungsantrag ist zwingend bis zum 31.12. des auf das Entnahmejahr folgenden Jahres einzureichen, um die Fristvorgaben zu wahren. D. h. für das Jahr 2024 ist der Antrag spätestens bis zum 31.12.2025 zu stellen.
  • Kein Ausschluss aufgrund beihilferechtlicher Unzulässigkeit: Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der EU-Definition sind von der Antragsstellung unter Umständen ausgeschlossen.

Für eine erfolgreiche Antragstellung ist eine präzise und termingerechte Einreichung sowie der Nachweis der Versteuerung und eine nachvollziehbare Dokumentation der Stromverwendung essenziell. Von der Steuerentlastung begünstigte Unternehmen müssen einen vollständigen buchhalterischen Nachweis über den genutzten Strom und seinen jeweiligen Verwendungszweck führen.

RSM Ebner Stolz bietet umfassende Unterstützung und Beratung im gesamten Antrags-prozess an. Kontaktieren Sie uns diesbezüglich gerne für eine Ersteinschätzung.