Verordnung (EU) über Green Bonds im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Die EU hat sich ehrgeizige Klimaziele gesetzt und möchte bis 2050 klimaneutral sein. Um diese Ziele zu erreichen, wird auch die Finanzierung von umweltfreundlichen Projekten und Technologien immer wichtiger. Im Rahmen des European Green Deal hat der Rat der Europäischen Union am 23.10.2023 die Verordnung (EU) über europäische grüne Anleihen und freiwillige Offenlegungen für als umweltfreundlich vermarktete Anleihen und nachhaltigkeitsbezogene Anleihen angenommen.
Die VO (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (Green Bond Standard) wurde am 30.11.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung wird zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und im Wesentlichen 12 Monate nach dem Inkrafttreten Anwendung finden. Die Verordnung enthält diverse Grandfathering-Regelungen von 5, 7 und 10 Jahren für bereits emittierte grüne Anleihen.
Inhalt der Verordnung, insb. des European Green Bond Standards
Mit der Verordnung wird ein Standard etabliert, der sicherstellen soll, dass die Mittel aus Anleihen, die die Bezeichnung „Europäische Grüne Anleihe" bzw. „European Green Bond" oder „EuGB" tragen sollen, tatsächlich zur Finanzierung von umweltfreundlichen Projekten verwendet werden. Basierend auf der EU-Taxonomie definiert der Standard, welche Projekte als "grün" gelten und legt Kriterien für die Transparenz, die Berichterstattung und die Verwendung der Mittel fest.
Hervorzuheben sind insb. die folgenden Regelungen:
1. Einklang mit den Taxonomieanforderungen
Mindestens 85 % der Verwendung der Emissionserlöse muss mit der EU-Taxonomie-Verordnung übereinstimmen. Die verbleibenden 15 % dürfen zwar nicht zweckfrei, aber dennoch flexibel in Sektoren, die derzeit nicht von der EU-Taxonomie erfasst werden und bestimmte Aktivitäten verwendet werden (sog. Flexibilitätsquote). Sie müssen aber einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele der Taxonomie leisten.
2. Transparenz
Über die Gesamtlaufzeit der Anleihe muss der Emittent des EuGB umfassende Transparenzpflichten erfüllen, um so die Transparenz hinsichtlich des Gebots der zweckgebundenen Mittelverwendung zu gewährleisten. Hierzu zählt die Erstellung eines Informationsblattes (European Green Bond Factsheet), ein jährlicher Allokationsbericht sowie ein einmaliger Wirkungsbericht zu den Umweltauswirkungen der Anleihe. Der Emittent unterliegt hinsichtlich dieser Pflichten der Aufsicht der zuständigen Behörde, in Deutschland mithin der BaFin.
3. Externe Prüfung
Die Qualität der Berichterstattung, einschließlich das European Green Bond Fact Sheet, muss von einem externen Prüfer überwacht werden.
4. Registrierung und Überwachung
Zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Prüfung müssen sich die externen Prüfer bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registrieren, bestimmte Anforderungen u. a. hinsichtlich ihrer Qualifikationen, Erfahrungen und Organisation erfüllen, und unterliegen der Überwachung durch die ESMA.
5. Optionale Offenlegungsprinzipien für Nicht-EuGB
Optionale Offenlegungsprinzipien (Vor- und Nach-Emission-Veröffentlichungen) für als umweltfreundlich vermarktete Anleihen und nachhaltigkeitsbezogene Anleihen, die jedoch nicht als EuGB vermarktet werden, müssen eingehalten werden. Die Regelung nimmt Rücksicht auf die bereits nach internationalen Standards (u. a. Green Bond Principles der ICMA und Climate Bond Standards der CBI) emissionsfähigen Bonds. Ziel ist, für den Anleger eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der offengelegten Informationen zwischen diesen und den EuGB zu erreichen.
Der European Green Bond Standard stellt ein freiwilliges Qualitätssiegel dar, dessen Bezeichnung „europäische grüne Anleihe" allen Emittenten – sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU - zur Verfügung stehen soll, vorausgesetzt die Anforderungen der Verordnung werden erfüllt. Die Entscheidung über die Nutzung des EuGB-Labels bleibt daher den Anleiheemittenten überlassen. Möglich ist somit auch eine Nutzung anderer Standards wie z. B. der Green Bond Principles der International Capital Market Association (ICMA). Dem Wettbewerb zwischen der Nutzung solcher anderer Standards und dem European Green Bond Standard stellt sich die EU bewusst, indem sie die Einhaltung der vorgenannten optionalen Offenlegungsprinzipen anregt. Insofern bleibt abzuwarten, ob und wie sich der European Green Bond Standard gegenüber den bereits etablierten anderen Standards durchsetzt.
Hinweis: Das IDW hat noch für das 4. Quartal 2023 eine Arbeitshilfe für die „Prüfung von Green Bonds" im IDWLife angekündigt.
Fazit
Der neue European Green Bond Standard dient Investoren wie Emittenten. Investoren erhalten die Möglichkeit, verlässlicher in grüne Projekte zu investieren bzw. ihr Risiko, in Produkte zu investieren, die „Greenwashing" betreiben, zu reduzieren. Emittenten können nachweisen, dass sie grüne Projekte finanzieren, die mit der EU-Taxonomie im Einklang stehen und sich über EU Green Bonds neue Investorenschichten erschließen. Grüne Anleihen nach dem neuen European Green Bond Standard sollen damit künftig insb. auch für den Mittelstand eine attraktive Finanzierungsmöglichkeit darstellen.