Finalisierung der Capital Requirements Regulation (CRR III) steht kurz bevor

20.03.2024 | 4 Minuten Lesezeit

Große Teile der Basel-III-Standards von 2017 sind bereits in der EU umgesetzt. Im Rahmen der von der EU-Kommission im Oktober 2021 vorgeschlagenen Überarbeitung der EU-Bankenvorschriften (CRR III/CRD VI oder "Bankenpaket") wurden einige finale Elemente für die Umsetzung von Basel III in der EU festgelegt. Nunmehr liegen die Trilog-Fassungen der CRR III/CDR VI vor und sollen zeitnah umgesetzt werden.

Aktueller Umsetzungsstand und Übergangsfristen

Am 04.12.2023 wurden die finalen Fassungen

  • des Rechtsakts zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU) (CRD VI) sowie
  • des Rechtsakts zur Änderung der Eigenkapitalverordnung (Verordnung Nr. (EU) 2013/575) (CRR III)

veröffentlicht. Der Veröffentlichung gingen lange und intensive Trilog-Verhandlungen voraus. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) bestätigte zudem, dass die neuen Vorschriften ab dem 01.01.2025 gelten werden. Die finalen Fassungen müssen noch vom EU-Parlament angenommen werden. Es wird erwartet, dass hier im Wesentlichen nur noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wird kurzfristig - Anfang des 2. Quartals 2024 - erwartet.

Hinweis: Die in der CRD VI enthaltenen Bestimmungen müssen jedoch von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, bevor sie zur Anwendung kommen.

Nachdem nun die CRR III und CRD VI-Rechtstexte vorliegen, hat die EBA zwischenzeitlich mit der Konsultation der wichtigsten ITS und RTS, wie in ihrem „Roadmap on the implementation of the EU Banking Package" am 14.12.2023 auf der Webseite der EBA veröffentlicht, begonnen. Zu den beiden ITS Betreffend die Änderung der Offenlegungsvorschriften der Säule 3 und der aufsichtlichen Meldepflichten fand am 23.01.2024 eine öffentliche Anhörung statt. Am 21.02.2024 erfolgte eine öffentliche Anhörung zu den beiden RTS zum Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko und zur grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB). Die Einreichungsfrist für Kommentare zu den ITS und RTS endete am 14.03.2024. Die EBA plant die Verabschiedung der RTS und ITS bis Mitte 2024.

Wesentliche neue Regelungen

Einführung des „Output-Floors“

Mit CRR III wird der sog. „Output-Floor" eingeführt. Der Output-Floor ist eine der wichtigsten Maßnahmen der Basel-III-Reformen. Sie zielt darauf ab, die ungerechtfertigte Variabilität der durch interne Modelle ermittelten regulatorischen Eigenkapitalanforderungen und die übermäßige Verringerung des Eigenkapitals zu begrenzen, die ein Institut, das interne Modelle verwendet, im Vergleich zu einem Institut, das die überarbeiteten Standardansätze verwendet, erzielen kann. Durch die Festlegung einer Untergrenze für die von den internen Modellen der Institute ermittelten Eigenkapitalanforderungen auf 72,5 % der Eigenkapitalanforderungen, die gelten würden, wenn diese Institute Standardansätze verwenden würden, begrenzt der Output-Floor das Risiko einer übermäßigen Verringerung des Eigenkapitals. Der Output-Floor findet grundsätzlich auf allen Konsolidierungsebenen Anwendung, also sowohl auf Gruppenebene als auch auf Ebene der Tochtergesellschaften. Ausnahmen können von den Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Die Anforderungen des Output-Floors sollen schrittweise bis 2032 eingeführt werden, beginnend mit 50 %.

Erweiterung der ESG-Anforderungen

Die ESG-Anforderungen werden erweitert. U. a. sollen Institute, um die ESG-Risiken richtig bewerten zu können, zukünftig Offenlegungspflichten zu ESG-Schlüsselkennziffern treffen. Die Institute sollten in der Lage sein, systematisch zu ermitteln, ob sie Tätigkeiten ausüben, die einem der Umweltziele i. S. v. Art. 17 der Taxonomieverordnung erheblich schaden, und angemessene Transparenz darüber gewährleisten.

Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Banke

Zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Banken nimmt die CRR III Anpassungen beim Kreditrisiko, dem operationellen Risiko, CVA- und Marktrisiko vor. Diese Risiken werden an Basel III-Standards angepasst.

  • Kreditrisiko
    • Überarbeitung des KSA und IRBA,
    • Einführung u. a. einer Vorzugsbehandlung von Immobilienkrediten einschließlich einer neuen Kategorie von "Buy-to-Let"-Krediten (Income Producing Real Estate) und Krediten für den Erwerb, die Entwicklung und den Bau von Immobilien.

      Im Fokus steht auch die Behandlung von Risikopositionen mit anderen Instituten, Spezialfinanzierungen und Zusagen. Es besteht eine Vielzahl von Wahlrechten und Privilegierungsmöglichkeiten bspw. Möglichkeit zur Gewährung von Übergangsfristen für die Verwendung von externen Ratings mit impliziter staatlicher Unterstützung
  • CVA-Risiko
    • Einführung neuer Basis- und Standardansätze,
    • Abschaffung des internen Modellansatzes,
    • Berücksichtigung des Kreditspreadrisikos der Gegenpartei.
  • Marktrisiko
    Implementierung neuer Ansätze zur Berechnung der Eigenmittel. Die EBA wird entsprechende technische Standards entwickeln und veröffentlichen, um bestimmte Elemente des Marktrisikorahmen zu spezifizieren.
  • Operationelles Risiko
    Abschaffung des alternativen Ansatzes und Einführung eines neuen einheitlichen Standardansatzes.

Mindeststandards für Zweigstellen ausländischer Banken

Mit der CRR III werden sowohl für die Errichtung von Zweigstellen von ausländischen (aus Drittstaaten) Banken in der EU als auch für deren Regulierung und Beaufsichtigung harmonisierte Mindeststandards eingeführt. Die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden werden gestärkt, um die Risiken in diesem Zusammenhang zu steuern.

Harmonisierung der fachlichen Eignung von Leitungsorganen

Zudem werden Regelungen betreffend die fachliche Eignung und Eignungsüberprüfung von Mitgliedern des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung sowie von Inhabern von Schlüsselfunktionen (sog. „fit and proper“) harmonisiert.

Voraussichtliche Erstanwendung der CRR III und Handlungsempfehlungen

Es ist davon auszugehen, dass die CRR III ab dem 01.01.2025 Anwendung findet. Daher werden Institute voraussichtlich nur noch ein knappes Jahr zur Umsetzung haben, da derzeit von einer Erstmeldung mit Stichtag 31.03.2025 (Abgabe 12.05.2025) ausgegangen wird.

Es lohnt sich daher bereits jetzt, sich mit den geänderten Anforderungen anhand der finalen Trilog-Fassung vertraut zu machen und mit der Umsetzung anzufangen. Insb. sollten Auswirkungsanalysen zur Quantifizierung der Effekte auf die Kapitalanforderungen durchgeführt und Handlungsbedarfe mit Blick auf die Gesamtbanksteuerung ermittelt werden. Zudem sollten kontinuierlich die Veröffentlichungen der EBA zur Implementierung des Bankenpakets beobachtet werden.