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Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung für Ehrenamt

28.04.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Betriebsaufwendungen der Mitunternehmerschaft sind durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers mitveranlasst und sind daher bei der Beurteilung der Steuerfreiheit der hierfür erhaltenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG mitzuberücksichtigen.

Im Streitfall hatte der BFH zu entscheiden, ob die Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer einer Freiberufler-GbR für seine Tätigkeit als Präsident einer Berufskammer erhielt, steuerfrei ist.

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist dies dann der Fall, wenn die Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wird oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigt.

Laut Auffassung des BFH (Urteil vom 19.11.2024, Az. VIII R 29/23, DStR 2025, S. 564) waren diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt. Geprüft wurde insb., ob die Aufwandsentschädigung den Aufwand offenbar übersteigt. In seiner Begründung betonte das Gericht, dass als solcher Aufwand auch Betriebsausgaben im Gesamthandsvermögen der GbR zu berücksichtigen sind, da diese durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers mitveranlasst sind. Dies ergebe sich daraus, dass auch die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit der Mitunternehmerschaft seien und bei direkter Auszahlung an den Mitunternehmer als Sonderbetriebseinnahmen erfasst werden müssen. Im Umkehrschluss seien die laufenden Aufwendungen im Gesamthandsvermögen bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand des Empfängers übersteigt, einzubeziehen.