unsplash

Umsatzsteuerfreiheit von im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlung abgegebenen Fertigarzneimitteln

05.01.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Seit 01.01.2023 sind Fertigarzneimittel, die im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung abgeben werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 13.12.2022 klargestellt, dass die Abgabe von Fertigarzneimitteln, die einen integralen Bestandteil einer ambulanten Krankenhausbehandlung darstellen und unentbehrlich für den Therapieerfolg sind, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG von der Umsatzsteuer zu befreien sind.

Eine Umsatzsteuerfreiheit kann unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch bei der Abgabe von Begleitmedikation vorliegen. Ab dem 01.01.2023 ist die Abgabe von Fertigarzneimitteln im Rahmen von ambulanten Krankenhausbehandlung daher zwingend als umsatzsteuerfrei zu behandeln.

Die Steuerfreiheit erstreckt sich zwar auf alle noch offenen Veranlagungen. Die Finanzverwaltung wird jedoch nicht beanstanden, wenn Unternehmen Umsätze, die bis zum 31.12.2022 ausgeführt wurden, weiterhin als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Gemeinnützige Krankenhäuser müssen in diesen Fällen jedoch den ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG anwenden, wobei ihnen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Hinweis: Krankenhäuser müssen ihre Abrechnungen gegenüber den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ab dem 01.01.2023 umstellen. Im Rahmen dieser Umstellung sind insbesondere die Abrechnungszentren von der Umsatzsteuerfreiheit zu informieren. Ferner kann es in Bezug auf den Vorsteuerabzug notwendig sein, die Arzneimittellieferverträge nach § 129a SGB V für die Zukunft anzupassen. Für alle offenen Fälle wird ebenso empfohlen, nach juristischer und steuerlicher Prüfung der Ausgangslage auf die gesetzlichen und privaten Krankenversicherung bezüglich einer Rückabwicklung der überzahlten Umsatzsteuer zuzugehen und hier unter Einbeziehung des zuständigen Finanzamts einvernehmliche Vergleiche zu schließen.