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Vertragszahnärztlicher Notdienst: Poolärzte nicht immer Selbstständige

27.10.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 24.10.2023 (Az. B 12 R 9/21 R), dass Zahnärzte, die als „Poolärzte" im vertragszahnärztlichen Notdienst einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) tätig sind, nicht automatisch „selbstständig" sind, nur weil sie selbst an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen.

Das BSG stellte in seiner Entscheidung fest, dass ein Zahnarzt, der nach Praxisveräußerung und ohne vertragszahnärztliche Zulassung seinen Beruf nur noch im Rahmen von Wochenenddiensten in einem zahnärztlichen Notfalldienstzentrum ausübt, nach den Regelungen des vertragszahnärztlichen Notdienstes in Baden-Württemberg als abhängig Beschäftigter zu behandeln sei.

In dieser spezifischen Konstellation könne nicht von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden, da der Zahnarzt eng in den Betrieb des Notfalldienstzentrums eingegliedert sei; dies ohne, dass er entscheidenden Einfluss auf die Arbeitsorganisation hätte nehmen können. Vielmehr habe er eine zuvor organisierte Struktur vorgefunden, in die er sich fremdbestimmt eingefügt habe. Von besonderer Bedeutung und gegen eine Selbstständigkeit des Zahnarztes sprach ferner, dass er keine eigenen Abrechnungen habe vornehmen können, sondern mit einem pauschalen Stundenhonorar vergütet worden sei. Ihm sei es daher nicht möglich gewesen, das Verhältnis von Aufwand und Ertrag durch eigene Entscheidungen zu beeinflussen. Er habe folglich keinen unternehmerischen Spielraum gehabt und kein unternehmerisches Risiko getragen.

Fazit

Das Urteil des BSG fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen zur Frage der (Schein-)Selbstständigkeit in Bezug auf Berufe des Gesundheitswesens und reiht sich nahtlos und stimmig in die Tendenz der Rechtsprechung des BSG ein. Zusehends werden die - über Jahrzehnte tradierten - Kooperations- und Versorgungs-Modelle (vgl. u. a. Honorarärzte am Krankenhaus) auf den Prüfstand gestellt und teils als nicht mehr rechtmäßig erachtet.

Mit der vorliegenden Entscheidung des BSG werden einige K(Z)Ven und Landes(zahn)ärztekammern ihre bisherigen Modelle der (gemeinsamen) Notdienstversorgung prüfen und ggf. umstellen müssen.

Angesichts des Umstands, dass die hiesige Entscheidung auch auf die ärztliche Notdienstversorgung übertragbar ist, hat die KV Baden-Württemberg in Reaktion auf das BSG-Urteil mit einem ab sofort geltenden Notfallmaßnahmenplan reagiert.