§ 2b UStG: Kommunale Liegenschaften
Die Ausgliederung verschiedener Tätigkeiten auf eigenständige Rechtsträger hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Das bayerische Landesamt für Steuern hat hierzu ein interessantes Fallbeispiel veröffentlicht (vgl. Vfg. BayLfSt vom 15.02.2023, Az. S 7107.2.1-52/14 St33).
Im Beispielsfall hat eine Gemeinde die Reinigung der kommunalen Liegenschaften (Rathaus, Wasserwerk, Bauhof, Schulen, Kita, Feuerwehrhaus) zur Gänze mit befreiender Wirkung auf ein gemeindliches Kommunalunternehmen (KU) übertragen. Ziel war es u. a., die Verantwortung für die ordnungsgemäße Reinigung und somit die Letztverantwortung wirksam auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger zu übertragen. Dies erfolgte durch eine Zweckvereinbarung gemäß Art. 7 Abs. 2 KommZG (Bayern).
Diese Vereinbarung ist grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur und somit der Ausnahmeregelung des § 2b UStG zugänglich. Nach Art. 56 Abs. 2 GO (Bayern) ist die Gemeinde verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen. Das umfasse auch die Reinigung und Erhaltung der gemeindlichen Räumlichkeiten. Ergänzend besteht nach Art. 74 Abs. 2 GO (Bayern) die Pflicht, Vermögensgegenstände pfleglich zu verwalten.
Die benannten Einrichtungen seien erforderlich. Da die haftungsbefreiende Wirkung als besondere rechtliche Rahmenbedingung maßgeblich auf die Entscheidung zur Aufgabenübertragung gewesen sei, wird das KU nach Einschätzung des BayLfSt nicht unternehmerisch tätig (§ 2b Abs. 1 UStG).
Wir bitten zu beachten, dass die zitierten Normen bayerisches Landesrecht darstellen. In vielen Bundesländern dürften sich aber vergleichbare Normen finden lassen.