BMF veröffentlicht Schreiben zum Vorsteuerabzug bei jPöR
Ursprünglich hätte die Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR, § 2b UStG) zwingend zum 01.01.2021 umgesetzt werden müssen. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll der Übergangszeitraum nun nochmals bis zum 31.12.2026 verlängert werden. Das BMF finalisiert dennoch sein Anwendungsschreiben zum Vorsteuerabzug bei Anwendung der Neuregelung.
Bereits mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Damit werden diese nicht mehr nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer behandelt. Vielmehr kommt es für die Frage der Unternehmereigenschaft grundsätzlich darauf an, ob die konkrete Tätigkeit eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt ist oder ob diese auf privatrechtlicher Grundlage ausgeübt wird. Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Tätigkeiten von jPöR erstmals umsatzsteuerpflichtig sind. Derzeit können jPöR jedoch im Rahmen einer Übergangsfrist für Leistungen, die bis zum 31.12.2024 erbracht werden, noch die alte Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG in Anspruch nehmen. Gemäß dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 soll diese Übergangsfrist nun nochmals um zwei Jahre verlängert werden, so dass eine Umstellung erst zum 01.01.2027 verpflichtend wäre.
JPöR, die die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft bereits freiwillig anwenden, sehen sich u. a. erstmals mit den Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs konfrontiert. Das BMF hat hierzu mit Schreiben vom 12.06.2024 (Az. III C 2 - S 7300/22/10001 :001) finale Erläuterungen veröffentlicht. Danach sind zunächst und vorrangig die allgemeinen Regelungen zum Vorsteuerabzug und zur Zuordnung von Eingangsleistungen anzuwenden. Dabei ist zwischen der umsatzsteuerlich relevanten unternehmerischen Betätigung und der Betätigung im nichtunternehmerischen Bereich zu unterscheiden.
Zur Vereinfachung der zutreffenden Ermittlung der Vorsteuerbeträge bei teilunternehmerisch genutzten Eingangsleistungen enthält das BMF-Schreiben darüber hinaus Sonderregelungen. Insbesondere ist eine Vereinfachung durch die Ermittlung anhand eines Einnahmeschlüssels vorgesehen, der mittels einer zweistufigen Prüfung ermittelt wird.
- Im 1. Schritt ist der unternehmerische Nutzungsanteil zu ermitteln. Übersteigt dieser einen Prozentsatz von 10 %, wird ein quotaler Vorsteuerabzug auf alle Eingangsumsätze gewährt.
- Die Vorsteuerquote errechnet sich im 2. Schritt aus dem Verhältnis der zum Vorsteuerabzug berechtigenden, steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamteinnahmen.
Für jPöR mit geringem unternehmerischem Bereich sieht das BMF-Schreiben einen pauschalen Vorsteuersatz vor. Diese Billigkeitsregelung gilt, unter weiteren Voraussetzungen, für jPöR, deren steuerpflichtige Umsätze ohne Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb, im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro nicht überstiegen haben.
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Erläuterungen zur unterjährigen Ermittlung bzw. zur nachträglichen Änderung des Einnahmeschlüssels.
Die Anwendungsregelungen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, für die die jPöR die Neuregelung des § 2b UStG erstmals anwendet.
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