Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes
Mit Urteil vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) hatte das BAG klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit vorzuhalten. Seit 18.04.2023 liegt nun der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften des Bundesarbeitsministeriums vor.
Nach dem Referentenentwurf soll die tägliche Arbeitszeit von Beschäftigten in Deutschland künftig elektronisch aufgezeichnet werden müssen. Der Entwurf beruht auf Entscheidungen des BAG vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) und des EuGH vom 14.05.2019 (Az. C-55/18 CCOO), wonach der Arbeitsschutz zwingend die Zeiterfassung in Unternehmen vorschreibt. Die entsprechende Ausgestaltung obliege nun dem Gesetzgeber. Nach dem bisherigen Arbeitszeitgesetz mussten nur Überstunden und Sonntagsarbeit, nicht jedoch die gesamte Arbeitszeit dokumentiert werden.
Laut Referentenentwurf soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen, § 16 Abs. 2 ArbZG-E, wobei die Aufzeichnung auch durch die Mitarbeitenden selbst oder einen Dritten, etwa den Vorgesetzten, erfolgen können soll, § 16 Abs. 3 ArbZG-E. Weiter soll der Arbeitgeber die Beschäftigten auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren, § 16 Abs. 5 ArbZG-E.
Im Hinblick auf die Arbeitszeitaufzeichnung biete sich die elektronische Erfassung an, ohne dass hierfür eine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung vorgeschrieben wird. Neben mobilen Apps soll auch eine kollektive Arbeitszeiterfassung durch die Auswertung elektronischer Schichtpläne möglich sein. Der Referentenentwurf lässt Ausnahmen von der elektronischen Erfassung durch Tarifvertrag zu. Danach soll es auch bei einer händischen Aufzeichnung in Papierform verbleiben können. Auch soll die an einem anderen Tag erfolgen können, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages, § 16 Abs. 7 ArbZG-E.
Weiter soll die Möglichkeit von sog. Vertrauensarbeitszeit, d. h. flexiblen Arbeitszeitmodellen ohne Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, durch die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beeinträchtigt werden.
Hinweis: Gewisse Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestimmter Branchen gibt es auch nach dem Mindestlohngesetz, 17 Abs. 1 MiLoG i. V. mit § 8 Abs. 1 SGB IV und § 2a SchwartArbG.