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Strompreispaket der Bundesregierung: Zusätzliche Entlastung für Unternehmen in Deutschland

14.11.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Am 09.11.2023 einigte sich das Bundeskabinett auf ein sog. Strompreispaket, das zusätzliche Entlastungen für Unternehmen in Deutschland für die nächsten zwei bis fünf Jahre vorsieht. Das Gesetzgebungsverfahren soll kurzfristig angestoßen werden.

Mit dem Strompreispaket sollen insbesondere Unternehmen mit besonders stromintensiver Produktion wie auch das produzierende Gewerbe entlastet werden. Vorgesehen ist eine Absenkung der Stromsteuer für die Jahre 2024 und 2025. Sofern für die Jahre 2026 bis 2028 eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt dargestellt werden kann, soll die Absenkung für weitere drei Jahre gelten.

Die Stromsteuer soll für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf den Mindeststeuersatz der Energiesteuerrichtline abgesenkt werden. Demnach soll die Steuer durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrages in § 9b Stromsteuergesetz von derzeit 15,37 Euro/MWh bzw. 1,537 ct/kWh auf 0,50 Euro/MWh bzw. 0,05 ct/kWh herabgesetzt werden.

In dieser Stromsteuersenkung soll der bisherige Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen aufgehen und verstetigt werden. Für energieintensive Unternehmen, die bislang den Spitzenausgleich geltend machen konnten, entfallen damit zudem Bürokratiekosten im Zuge des Spitzenausgleichs.

Die bestehenden Regelungen für die Strompreiskompensation im sog. Klima- und Transformationsfonds, die für die rund 350 am stärksten im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen gelten, sollen nicht nur für fünf Jahre verlängert, sondern zusätzlich über den Wegfall des sog. Selbstbehalts von rund 70.000 Euro je Anlage nochmals ausgeweitet werden. Dies betrifft auch die bestehende Regelung zum „Super-Cap“, der für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen gilt. Auch diese Entlastung soll für die nächsten fünf Jahre fortgeführt und durch Wegfall des Sockelbetrags ausgeweitet werden.

Mit der Strompreiskompensation und dem „Super-Cap" werden die Unternehmen von den Summen entlastet, die im Zusammenhang mit emissionshandelsbedingten indirekten CO2-Kosten entstehen.