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Update zur Plattform für Abwärme

13.03.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Die neue „Plattform für Abwärme" soll in den nächsten Monaten an den Start gehen. Das zwingt viele Unternehmen zum Tätigwerden. Das Bafa konkretisiert die Meldepflichten in einem kürzlich aktualisierten Merkblatt.

Nach den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) müssen besonders energieintensive Unternehmen vorhandene Abwärmepotentiale an diese Plattform melden (mehr zur Abwärmeplattform lesen Sie hier). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) als Bundesstelle für Energieeffizienz hat bereits am 04.03.2024 eine erste Aktualisierung des erst im Februar 2024 veröffentlichten Merkblatts für die Abwärmeplattform vorgenommen. Das Merkblatt enthält eine Reihe von Konkretisierungen und schränkt den Kreis der Meldepflichtigen für die erstmalige Meldung zum 30.06.2024 deutlich ein.

Einschränkung der Meldepflicht

Bis zum 30.06.2024 müssen besonders energieintensive Unternehmen die bei ihnen vorhandenen Abwärmepotentiale erstmals an die neue Plattform für Abwärme melden. Um den Arbeitsaufwand für die meldepflichtigen Unternehmen zu reduzieren, müssen zunächst nur jene Abwärmepotentiale gemeldet werden, bei denen eine zeitnahe wirtschaftliche Nutzung durch Dritte zu erwarten ist. Daher müssen bei der ersten Meldung zum 30.06.2024 nur „wesentliche und geführte Abwärmepotentiale" gemeldet werden.

Geführte Abwärmequellen sind solche, bei denen die Abwärme durch ein abgegrenztes Medium von der Wärmequelle zum Ort der Abgabe geführt wird. Alle anderen, bei denen die Wärme direkt an die Umgebung abgegeben wird, sind sog. „diffuse Abwärmequellen“.

Zur Frage, welche Abwärmepotentiale als „wesentlich" anzusehen sind, werden in der überarbeiteten Fassung des Merkblatts ebenfalls Konkretisierungen vorgenommen. In einem ersten Schritt werden Abwärmepotentiale mit einem Jahresmitteltemperaturniveau von mehr als 20°C als wesentlich angesehen. Diese „Bagatellgrenze" soll zukünftig fachlich überprüft und ggf. angepasst werden.

Da die Eigenschaften „geführt" und „wesentlich" kumulativ vorliegen müssen, dürfte sich der Kreis derjenigen, die noch in diesem Jahr eine entsprechende Meldung zum 30.06.2024 abgeben müssen, deutlich reduzieren. Alle anderen Abwärmepotentiale, die nach § 17 EnEfG grundsätzlich gemeldet werden müssen, sind ab dem zweiten Jahr, also bis zum 31.03.2025, zu melden.

Gemeinsame Meldungen möglich

Weitere Anpassungen und Konkretisierungen gab es bezüglich gemeinsamer Meldemöglichkeiten.

Sowohl verbundene Unternehmen als auch sog. Industrieparks bekommen die Möglichkeit, Meldungen über einen zentralen Zugang abzugeben. Ein Industriepark ist ein geschlossenes Areal zur Ansiedlung von Industrieunternehmen das eine gemeinsame Infrastruktur hat und von einer gemeinsamen Trägergesellschaft verwaltet wird.

Für beide, verbundene Unternehmen und Industrieparks, wird jedoch klargestellt, dass dies nicht zu einer Befreiung oder Übertragung der individuellen Meldepflicht führt. Jedes Unternehmen bleibt selbst dafür verantwortlich, der Meldepflicht auch tatsächlich nachzukommen.

Ausblick

Zwischen der ersten Version des Merkblatts und der ersten Aktualisierung lag nur etwas mehr als ein Monat. Durch die kurze Zeitpanne und die umfangreichen Änderungen wird deutlich, dass noch viele Fragen im praktischen Umgang mit der neuen Abwärmeplattform offen sind. Die weitere Entwicklung muss daher von den Beteiligten bis zum Start der Plattform weiterhin aktiv verfolgt werden.