Angabe des von einer GmbH übernommenen Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag
Der Gründungsaufwand, den eine GmbH zu Lasten ihres Nominalkapitals tragen muss, ist im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag offenzulegen.
Wie das OLG Schleswig mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.02.2023 (Az. 2 WX 50/22) ausführt, ist die gläubigerschützende Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG analog auf die Gründung einer GmbH anwendbar. Die Vorschrift besagt, dass der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft für die Gründung oder ihre Vorbereitung gezahlt wird, in der Satzung gesondert festzusetzen ist. Laut OLG ist die bloße Bezifferung eines (Gesamt-)Höchstbetrages, bis zu dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, nicht ausreichend. Vielmehr seien die von der GmbH zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) im Gesellschaftsvertrag auszuweisen. Dabei müssten Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden. Weiter führt das Gericht aus, dass diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden müssen, da ansonsten nicht deutlich würde, um welche Kostenpositionen es sich konkret handelt und die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten bestünde, ohne dass dies transparent wird.