Fehlende Vereinbarung der Bemessungskriterien einer erfolgsabhängigen Zusatzvergütung für einen Vorstand

22.08.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Das OLG Köln billigt einem Vorstand einen Schadensersatzanspruch zu, wenn in einer Tantiemevereinbarung das „ob“, nicht jedoch das „wie" festgelegt ist.

Sofern in einem Dienstvertrag zwischen Arbeitgeber und Vorstand verbindlich eine geschäftsjährlich an den Vorstand zu zahlende Tantieme vereinbart ist und die Parteien im Vertrag zugleich das „wie" der Tantiemeregelungen jeweils geschäftsjährlich zu treffenden gesonderten Vereinbarungen vorbehalten, ist die Frage ungeklärt, anhand welcher konkreter Zielvorgaben die Tantieme letztlich bemessen werden sollte.

Wenn dann eine wechselseitige Vereinbarung über die Bemessungskriterien der Tantieme unterbleibt, ist der Arbeitgeber laut Urteil des OLG Köln vom 23.02.2023 (Az. 18 U 30/22) dem Vorstand zum Schadensersatz der ihm entgangenen Tantiemen verpflichtet. Dabei sei allerdings ein Mitverschuldensanteil des Vorstands anspruchsmindernd zu berücksichtigen, nachdem dieser das Geschäftsjahr 2016/2017 habe verstreichen lassen, ohne seinerseits auf den Abschluss der erforderlichen „Tantiemeregelung" hinzuwirken. Diesen Mitverschuldensanteil veranschlagt das Gericht mit 10 %.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde beim BGH unter dem Az. II ZR 34/23 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.