Wirtschaftliche Unternehmensneugründung unter Verwendung eines „leeren“ Gesellschaftsmantels

28.05.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Die Wiederverwendung eines unternehmenslos gewordenen Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Wird die Mantelverwendung nicht offengelegt, prüft das Registergericht von sich aus, ob hinreichend tragfähige Indizien hierauf hinweisen.

Bei einem sog. Mantelkauf schlüpft ein neues Unternehmen in die „Hülle" einer bereits bestehenden GmbH. Dazu bedarf es einer geschäftlich nicht oder kaum noch aktiven GmbH, deren Geschäftsanteile die neuen Gesellschafter übernehmen. Flankierend hierzu ist die Satzung der bestehenden GmbH auf das neue Geschäftsvorhaben anzupassen und in das Handelsregister einzutragen.

Wie das OLG Düsseldorf mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.03.2024 (Az. 3 Wx 24/24) konkretisiert, sind auf die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH die zur Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Aufgrund der begrenzten Erkennbarkeit von Mantelverwendungen und den diesbezüglichen Erkenntnismöglichkeiten des Registergerichts ist die Wiederverwendung des alten Gesellschaftsmantels dem Registergericht gegenüber offenzulegen. Damit ist die – am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtende – Versicherung zu verbinden, dass die Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und sich der Leistungsgegenstand endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet, § 8 Abs. 2 GmbHG. Dadurch wird in der gebotenen Weise die „wirtschaftliche Neugründung" offenkundig gemacht und ebenso die Effektivität des unverzichtbaren registergerichtlichen Präventivschutzes vor einer gläubigergefährdenden wirtschaftlichen Verwendung der haftungsbeschränkten Rechtsform der GmbH verstärkt. Sofern die Mantelverwendung nicht offengelegt wird, ist zu prüfen, ob hinreichend tragfähige Indizien auf eine solche hinweisen, etwa ob die Gesellschaft im Augenblick ihrer „Wiederbelebung" noch ein Unternehmen betrieb oder bereits tatsächlich stillgelegt war. Dabei ist von einer Inaktivität auszugehen, wenn die GmbH keine über die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende Tätigkeit entfaltet.

Hinweis: Insb. eintragungspflichtige Abänderungen des Gesellschaftsvertrages, etwa die Änderung des Unternehmensgegenstandes, die Neufassung der Firma, die Sitzverlegung, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile können auf eine Mantelverwendung hindeuten. Dagegen ist ein bloßer Gesellschafterwechsel oder eine vorangegangene Vermögenslosigkeit der Gesellschaft unverdächtig.