
Wettbewerbsrechtliche Klage von Verbraucherschutzverbänden wegen datenschutzrechtlicher Verstöße
Nach Auffassung des BGH können Verbraucherschutzverbände vor den Zivilgerichten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber dem Betreiber eines sozialen Netzwerks einklagen, die aus einem Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung resultieren, Netzwerknutzer über den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten.
Die Entscheidung des BGH erging zu kostenlosen Online-Spielen, die ein soziales Netzwerk auf ihrer Internetplattform in einem App-Zentrum anbot. Unter dem Button „Sofort spielen“ waren Hinweise zu lesen, wonach durch das Anklicken des Buttons „allgemeine Informationen (?), Deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen“ der Anwendung mitgeteilt wurden. Mit dem Beenden des Spiels wurde der Hinweis angezeigt, dass die Anwendung Statusmeldungen, Fotos und mehr im Namen des Nutzers posten darf.
Der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer vertrat die Auffassung, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks die Nutzer des Netzwerks nicht hinreichend über den Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet und damit gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung verstoßen habe. Der Dachverband sah darin zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten und nahm den Netzwerkbetreiber auf Unterlassung in Anspruch. Zudem sah der Dachverband in dem Hinweis bei Beenden des Spiels eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung.
Mit Urteil vom 27.03.2025 (Az. I ZR 186/17, s. dazu Pressemitteilung vom 27.03.2025) bestätigt der BGH das Klagebegehren des Dachverbands, nachdem zuvor das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden (EuGH vom 28.04.2022, Rs. C-319/20, Meta Platforms Ireland I, und EuGH vom 11.07.2024, Rs. C-757/22, Meta Platforms Ireland II). So bejaht der BGH die Klagebefugnis wegen Verstoßes gegen die DSGVO nach den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Durch die unzureichende Unterrichtung des Nutzers zu Beginn des Nutzungsvorgangs sei gegen die Informationspflichten nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO und zugleich gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorhaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG verstoßen worden. Auch der Beurteilung als unangemessene benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung durch den Hinweis nach Spielende folgt der BGH.
Hinweis: In zwei weiteren Entscheidungen vom 27.03.2025 (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel verkauft und dort ohne ausdrückliche Einwilligung von Kunden deren Bestelldaten erhebt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt. Dieser Verstoß könne durch einen anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden. Dem Urteil unter dem Az. I ZR 223/19 ging dabei ebenso eine Entscheidung des EuGH voraus (Urteil vom 04.10.2024, Rs. C-21/23, Lindenapotheke), mit dem Fragen zur Auslegung der DSGVO vorab geklärt wurden.
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