
EuGH-Vorlage zur Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder gegen das Unternehmen
Der BGH hat den EuGH um Klärung gebeten, ob Unternehmen ihre Geschäftsführer für Kartellbußgelder in Regress nehmen können. Dies könnte den Zweck der gegen Unternehmen verhängten Verbandsbußgelder unterlaufen, deutet der BGH an und zieht eine Parallele zum Steuerrecht.
Hintergrund ist eine Organhaftungs-Klage einer GmbH sowie einer AG gegen ihren Geschäftsführer und zugleich Vorstandsvorsitzenden. Dieser beteiligte sich an einem Preiskartell, was zu Bußgeldern gegen die GmbH und ihn selbst führte. Die Klägerinnen verlangen nunmehr von dem Geschäftsführer Schadenersatz in Höhe des gegen die GmbH verhängten Bußgelds, den Ersatz für die der AG zur Abwehr des Bußgelds entstandenen IT- und Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass er für alle weiteren Schäden haftet.
Die Vorinstanzen, das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.12.2021, Az. 37 O 66/20) sowie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.07.2023, Az. 6 U 1/22) haben die Klagen auf Erstattung des Bußgelds und der Rechtsverteidigungskosten abgewiesen, jedoch festgestellt, dass der Geschäftsführer für weitere Schäden haftet.
Der BGH bejaht zwar dem Grunde nach einen Innenregress bei Unternehmensgeldbußen, allerdings könnten kartellrechtliche Besonderheiten ein Abweichen von diesem Ergebnis gebieten. Für die Beantwortung der Frage sei erheblich, ob das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG gebietet, weswegen er die Frage dem EuGH mit Vorlagebeschluss vom 11.02.2025 (Az. KZR 74/23) zur Vorabentscheidung vorlegte.
Hinweis: Der BGH zieht eine Parallele zum Steuerrecht. So habe der EuGH bereits zu erkennen gegeben, dass eine Geldbuße sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen kann, wenn das betroffene Unternehmen berechtigt wäre, sie auch nur teilweise steuerlich abzusetzen. Daher stelle sich gleichermaßen die Frage, ob die Abwälzung der Geldbuße des Unternehmens auf den Geschäftsführer nach Maßgabe gesellschaftsrechtlicher Vorschriften den Zweck der kartellrechtlichen Geldbuße beeinträchtigt.
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