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Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie

20.06.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Am 29.03.2023 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Umsetzung der RL (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der RL 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) beschlossen.

Das Ziel der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 04.12.2020, S. 1) besteht darin, unionsweit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu stärken. Die Richtlinie war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 25.12.2022 in nationales Recht umzusetzen, da die neuen Regelungen bereits ab dem 25.06.2023 angewendet werden müssen.

Der vorliegende Gesetzentwurf, der auf dem Referentenentwurf vom 16.02.2023 basiert, dient nun der Umsetzung der Richtlinie, wonach die EU-Mitgliedstaaten künftig zwei Arten von Verbandsklagen vorsehen müssen. Verbände müssen das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben. Derartige Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht.

Die erforderlichen Regelungen werden nunmehr in einem eigenen Stammgesetz – dem sog. Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) – gebündelt, in das auch die bestehenden Regelungen der ZPO über die Musterfeststellungsklage integriert werden.

Die in diesem VDuG vorgesehene neue Abhilfeklage erlaubt Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Dabei sollen auch kleine Unternehmen von der Abhilfeklage profitieren können.

Durch Änderungen im Unterlassungsklagengesetz und im UWG sowie in einigen weiteren Gesetzen werden zudem die schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen durch Verbände an die Vorgaben der RL angepasst. Zusätzlich werden ergänzende Regelungen zu Unterlassungsklagen und Abhilfeklagen in anderen Gesetzen geschaffen