
Behandlung strittiger Forderungen im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit
Ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine strittige Forderung ist bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Höhe ihres Nennwerts zu berücksichtigen.
Dies lässt der BGH mit Urteil vom 23.01.2025 (Az. IX ZR 229/22) dann zu, wenn die Voraussetzungen für eine Vollstreckung aus dem Titel vorliegen und der Titelgläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat.
In diesem Fall gelte die Forderung für Zwecke der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit als bewiesen und sei deshalb im Liquiditätsstatus in voller Höhe zu passivieren.
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