
Keine Unlauterbarkeit bei bloßer Fortsetzung eines verlustträchtigen Betriebs
Ein Schuldner handelt bei einem Bargeschäft unlauter, wenn es um die gezielte Schädigung der übrigen Gläubiger und nicht nur um die Fortsetzung eines verlustträchtigen Betriebs geht.
Nach § 142 Abs. 1 InsO ist ein Bargeschäft, also eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar (zeitlicher Zusammenhang) eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 bis 3 InsO gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
Wie der BGH mit Urteil vom 05.12.2024 (Az. IX ZR 122/23) klarstellte, handelt ein Schuldner bei einem Bargeschäft unlauter, wenn es ihm um die gezielte Schädigung der übrigen Gläubiger geht. Er verlangt dabei mehr als das Bewusstsein, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können. Dies kommt in Betracht, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung das Bargeschäft zu einer gezielten Benachteiligung anderer Gläubiger führt oder dazu genutzt wird, den Empfänger gegenüber anderen Gläubigern gezielt zu bevorzugen. In folgenden Fällen bejaht der BGH unlauteres Handeln:
- Der Schuldner erhält eine Gegenleistung, die nicht zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlich ist, etwa bei Ausgaben für Luxusgüter.
- Der Schuldner stößt Vermögen ab, das für den Geschäftsbetrieb erforderlich ist, um den Gegenwert den Gläubigern zu entziehen.
- Dem Schuldner kommt es gezielt auf die Bevorzugung eines Gläubigers an, dabei bezahlt er einen Gläubiger, um ihn von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten.
- Der Schuldner tätigt ein Bargeschäft, obwohl ein Insolvenzantrag bereits als unabwendbar erkannt wurde und vom Schuldner beabsichtigt war.
- Es erfolgt ein bargeschäftlicher Leistungsaustausch für eine Sanierungsberatung bei einem untauglichen Sanierungsversuch.
- Ein Bargeschäft wird mit einer nahestehenden Person i. S. d. § 138 InsO eingegangen, die anders behandelt wird als andere Gläubiger.
- Verbundene Unternehmen setzen Waren und Leistungen an den Schuldner ab, um dessen verbleibende Vermögenswerte auf das verbundene Unternehmen zu übertragen.
Demgegenüber liegt nach Auffassung des BGH unlauteres Handeln nicht schon dann vor, wenn der Schuldner fortlaufend Verluste erwirtschaftet.
Hinweis: Auch ergebe sich ein unlauteres Handeln nicht daraus, dass das Handeln des Schuldners die Regelungen zur Insolvenzantragspflicht nach §§ § 15a, 15b InsO verletzt. Dies ergebe sich daraus, dass diesen Vorschriften ein Schutzkonzept mit anderen Voraussetzungen zugrunde liege, welches dem Schutz der Gesamtheit der Gläubiger diene. Eine Verletzung dieser Vorschriften könne deshalb nicht bestimmen, wann ein Eingriff in die Interessen eines einzelnen Gläubigers zulässig sei.
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