Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG bei natürlichen Personen
Allein das Halten von Gesellschaftsanteilen an einer operativ tätigen GmbH durch eine natürliche Person reicht nicht aus, um als „unternehmerisch tätig“ i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG zu gelten.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG können die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens von jedem insolvenzfähigen Schuldner in Anspruch genommen werden. Für natürliche Personen gilt dies allerdings nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Das AG Köln stellte in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 14.03.2024 (Az. 83 RES 1/24) klar, dass für die Anwendbarkeit des StaRUG eine Restrukturierungsfähigkeit nur gegeben ist, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 der RL 2019/1023 ist eine natürliche Person dann unternehmerisch tätig, wenn sie eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt. Das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen reiche nicht aus, vielmehr erfordere das StaRUG ein aktives (im Zeitpunkt der der Restrukturierung noch nicht eingestelltes), unternehmerisches Engagement. Wählt der Schuldner bewusst eine Struktur über eine anteilehaltende haftungsbeschränkte Gesellschaft, bezwecke er, das unternehmerische Risko weg von der natürlichen Person zu verlagern. Der Umstand, dass der die Anteile haltende Schuldner zusätzlich Bürgschaften für Darlehensverpflichtungen der GmbH übernommen habe, eröffne keine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG. Das Ziel, sich von seinen Bürgschaftsforderungen zu befreien, sei nicht vom Sinn und Zweck des StaRUG erfasst.
Hinweis: Das StaRUG setzt eine restrukturierungsfähige unternehmerische Aktivität voraus. Es ist nicht anwendbar auf natürliche Personen, die unternehmerische Tätigkeiten über haftungsbeschränkte Gesellschaften abwickeln. Somit muss für eine Restrukturierung nach dem StaRUG eine aktive, eigenverantwortliche Unternehmensführung nachgewiesen werden.
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