Höhe des Rückgewähranspruchs im Rahmen einer Inkongruenzanfechtung

07.03.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Eine verfrühte Leistung ist im Rahmen einer Inkongruenzanfechtung im Ganzen zurückzugewähren und nicht nur in Höhe des Nutzungsvorteils.

Eine Rechtshandlung ist im Rahmen einer sog. Inkongruenzanfechtung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (verfrühte Leistung), sofern diese Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Wie der BGH mit Urteil vom 14.11.2024 (Az. IX ZR 13/24) klarstellte, ist die verfrühte Leistung im Rahmen einer solchen Anfechtung im Ganzen zurückzugewähren und nicht nur in Höhe des Nutzungsvorteils. Dies begründet der BGH damit, dass die Masse aufgrund der vorzeitigen Zahlungen nicht nur um entgangene Nutzungsvorteile in Form des Zwischenzinses geschmälert sei und sich der Rückzahlungsanspruch deshalb auf die Gesamtsumme der geleisteten Zahlung richte.

Dazu führt der BGH aus, dass die Rechtsfolge der Inkongruenzanfechtung die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung sei. Eine Unterscheidung nach der Art der Inkongruenz sehe das Gesetz nicht vor. So müsse das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist, gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.

Hinweis: Laut BGH zielt die Anfechtung einer verfrühten, nicht zu der Zeit zu beanspruchenden Leistung als inkongruente Deckung darauf ab, einem auf diese Weise bevorzugten Gläubiger den Vorteil wieder zu nehmen und dadurch die Gläubigergleichbehandlung herbeizuführen. Dabei bestehe der Vorteil für den Gläubiger in der ganzen Leistung. Nur der Abzug des Zwischenzinses würde die Inkongruenz der verfrühten Zahlung nicht beheben. Auch könne der Umstand, dass die vorzeitig getilgte Schuld doch noch vor Eröffnung durch Vereinbarung fällig geworden sein mag, die Anfechtbarkeit nicht rückwirkend beseitigen.