Einwegkunststofffondsverordnung: zusätzliche Abgabe für Einwegkunststoffhersteller
Das Bundesministerium für Umweltschutz (BMUV) veröffentlichte im März 2023 einen Referentenentwurf zu einer Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV).
Die Einwegkunststofffondsverordnung dient der Festlegung der Abgabesätze, die die Hersteller für die Einwegkunststoffabgabe zu bezahlen haben sowie der Definition des Punktesystems für die Auszahlung der Mittel aus dem Einwegkunststofffonds an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Mit der Verordnung werden damit die Verpflichtungen des BMUV aus § 14 und § 19 des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) umgesetzt. Die in der Verordnung festgelegten Werte beruhen auf den wissenschaftlichen Grundlagen eines vom Umweltbundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens.
In § 1 EWKFondsV werden die von den Herstellern zu zahlenden Abgabesätze des jeweiligen Einwegkunststofftyps in Euro pro Kilogramm wie folgt angegeben:
Laut dem BMUV sollen durch die Abgabensätze insgesamt rund 434 Mio. Euro eingenommen werden und in den Einwegkunststofffonds fließen.
Die Auszahlung der Mittel des Fonds an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und andere Anspruchsberechtigte soll gemäß § 19 Abs. 1 EWKFondsG nach einem Punktesystem erfolgen. Das vom BMUV vorgeschlagene Punktesystem unterscheidet grundsätzlich nach Leistungen inner- und außerorts:
Leistungen innerorts
Leistungen außerorts
Welcher Betrag an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgezahlt wird, richtet sich nach § 21 EWKFondsG. Danach ergibt sich die Höhe der ausgezahlten Mittel aus der für die erbrachten Leistungen nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert. Der Punktewert wird gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 EWKFondsG durch die Division des Gesamtauszahlungsbetrags mit der Gesamtpunktzahl ermittelt. Dadurch entsteht folgende Formel zur Berechnung der zustehenden Mittel:
Der Gesamtauszahlungsbetrag ergibt sich gemäß § 20 Abs. 2 EWKFondsG aus den bis zum 31. August eines Jahres eingegangenen Einnahmen des Einwegkunststofffonds. Die Gesamtpunktzahl ist nach § 20 Abs. 3 EWKFondsG die gemeldete Summe der Punkte aller öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und anderer Anspruchsberechtigten für die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen.
Da erstmals 2025 Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds erfolgen sollen, sind sowohl Hersteller als auch die öffentlich-rechtlichen Anspruchsberechtigen angehalten, bereits jetzt Daten zu erheben. Spätestens ab dem 01.01.2024 sollten alle Daten lückenlos erfasst werden, damit sowohl eine korrekte Ein- wie auch Auszahlung gewährleistet wird.
Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit bei der Europäischen Kommission zur Notifizierung, wird jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit im Herbst 2023 in Kraft treten.
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