
EU-Batterieverordnung: Nachhaltige Beschaffung, Nutzung und Recycling von Batterien
Batterien nehmen bereits eine Schlüsselrolle für eine nachhaltige Entwicklung, grüne Mobilität – insbesondere für die Verwendung zum Antrieb von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr – und bei der Erreichung von Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 ein. Um der strategischen Bedeutung sowie der steigenden Nachfrage nach Batterien Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure zu schaffen, ist die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (im Folgenden: EU-BatterieVO) am 17.08.2023 in Kraft getreten und seit dem 18.02.2024 in weiten Teilen rechtlich bindend. Sie legt als erste europäische Rechtsvorschrift einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Batterien fest.
Ziel und Gegenstand der EU-BatterieVO
Die EU-BatterieVO ersetzt die bisherige Batterie-Richtlinie 2006/66/EG und soll zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, während gleichzeitig die negativen Umweltauswirkungen von Batterien und bei der Bewirtschaftung von Altbatterien zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verhindert und verringert werden sollen.
Zu diesem Zweck legt die EU-BatterieVO Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information fest, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der EU ermöglichen. Darüber hinaus enthält sie Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung.
Ein wichtiges Element der EU-BatterieVO sind zudem die in Art. 47 ff. eingeführten und ab 18.08.2025 geltenden Sorgfaltspflichten der europäischen Wirtschaftsakteure sowie die verbindlichen Sammelquoten von Altbatterien durch die Hersteller. Schließlich enthält sie Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Beschaffung von Batterien oder von Produkten, in die Batterien eingebaut sind.
Anwendungsbereich der EU-BatterieVO
Die EU-BatterieVO gilt für alle Kategorien von Batterien, namentlich
- Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden: „LV-Batterien“), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck und auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind,
- Batterien, die in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt sind oder speziell dafür ausgelegt sind, in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt zu werden.
Anforderungen und Pflichten
Konkret sieht die EU-BatterieVO u. a. folgende Anforderungen und Pflichten vor:
Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen
- Batterien dürfen grundsätzlich keine Stoffe enthalten, für die Anhang I der EU-BatterieVO eine Beschränkung enthält (Art. 6 EU-BatterieVO)
- Für bestimmte Batteriearten muss eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck erstellt werden, der auf einer gut sichtbaren, lesbaren und unverwischbaren Kennzeichnung zum CO2-Fußabdruck angezeigt wird (Art. 7 EU-BatterieVO)
- Ab dem 18.08.2031 müssen bestimmte Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien in ihren Aktivmaterialien jeweils einen bestimmten Rezyklatanteil enthalten (Art. 8 EU-BatterieVO)
- Allzweck-Gerätebatterien, wiederaufladbare Industriebatterien, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen zudem bestimmte Mindestwerte in Bezug auf die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit erreichen, die in einem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission festgelegt werden (Art. 9, 10 EU-BatterieVO)
- Natürliche und juristische Personen, die in Produkte eingebaute Gerätebatterien in Verkehr bringen, müssen dafür sorgen, dass diese vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können; in Produkte eingebaute LV-Batterien müssen von unabhängigen Fachleuten ebenfalls jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können (Art. 11 EU-BatterieVO)
Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen
- Batterien müssen ab dem 18.08.2026 eine Kennzeichnung tragen, die allgemeine Informationen über Batterien, bei wiederaufladbaren Gerätebatterien, LV-batterien und Starterbatterien Angaben zu ihrer Kapazität sowie bei nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer enthält (Art. 13 EU-BatterieVO)
- Bereits ab dem 18.08.2025 müssen alle Batterien mit dem Symbol „getrennte Sammlung“ gekennzeichnet werden (Art. 13 Abs. 4 EU-BatterieVO):

- Darüber hinaus müssen ab dem 18.02.2027 alle Batterien mit einem QR-Code gekennzeichnet werden, der z. B. den Zugriff auf den Batteriepass, Informationen über die Abfallvermeidung oder die Bewirtschaftung von Altbatterien enthält (Art. 13 Abs. 6 EU-BatterieVO). Die Kennzeichnungen und der QR-Code müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie aufgedruckt bzw. eingraviert werden oder auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie angebracht werden (Art. 13 Abs. 7 EU-BatterieVO).
- Schließlich muss bei stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien der Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer der Batterien jederzeit anhand der im Batteriemanagementsystem gespeicherten Daten bestimmt werden können (Art. 14 EU-BatterieVO).
Pflichten der Erzeuger, Einführer und Händler
Erzeuger sind verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen und der Inbetriebnahme zunächst ein sog. Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und im Anschluss daran eine Konformitätserklärung abzugeben, mit der sie die Konformität der Batterien mit den Anforderungen der EU-BatterieVO nachweisen sowie eine entsprechende CE-Kennzeichnung anzubringen (Art. 38 Abs. 2, 3 EU-BatterieVO). Beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme einer Batterie achten die Erzeuger darauf, dass die Batterie gemäß den in Art. 6 bis 10, 12 und 14 genannten Anforderungen gestaltet und erzeugt wurde sowie ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (Art. 38 Abs. 1 EU-BatterieVO). Die Erzeuger müssen gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien oder die Verpackung bzw. ein der Batterie beigefügtes Dokument eine Modellkennung und eine Chargen- oder Seriennummer oder eine Produktnummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen (Art. 38 Abs. 6 EU-BatterieVO).
Einführer müssen vor dem Inverkehrbringen u. a. sicherstellen, dass die Batterie den oben erwähnten Anforderungen entspricht und der Erzeuger seinen jeweiligen Pflichten nachgekommen ist, also insbesondere die Konformitätserklärung durchgeführt wurde und die Batterie ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (Art. 41 Abs. 1, 2 EU-BatterieVO). Unter gewissen Umständen gilt auch der Einführer als Erzeuger und unterliegt den Pflichten nach Art. 38 EU-BatterieVO, wenn er z. B. eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 44 EU-BatterieVO).
Händler müssen sich u. a. vergewissern, dass der Hersteller im Herstellerregister gemäß Art. 55 EU-BatterieVO eingetragen und die Batterie im Sinne von Art. 13 und Art. 19 EU-BatterieVO gekennzeichnet ist sowie, dass der Erzeuger bzw. der Einführer seine jeweiligen Pflichten erfüllt hat (Art. 42 Abs. 2 EU-BatterieVO). Zudem sind sie verpflichtet, Altbatterien vom Endnutzer unentgeltlich zurücknehmen, ohne gleichzeitig den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen und diese den Herstellern zum Zweck der Sammlung von Altbatterien zu übergeben (Art. 62 Abs. 1, 3 EU-BatterieVO). Auch der Händler gilt unter gewissen Umständen als Erzeuger und unterliegt den Pflichten nach Art. 38 EU-BatterieVO, wenn er z. B. eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 44 EU-BatterieVO).
Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsakteure
Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von 40 Mio. Euro erzielt haben, sind dazu verpflichtet, anhand von gesammelten Informationen eine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu entwickeln und in ihrem internen Managementsystem zu strukturieren (Art. 48 Abs. 1 EU-BatterieVO).
Die Unternehmensstrategie muss u. a. die Rohstoffe für Batterien und die damit verbundenen Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken berücksichtigen und Standards aufnehmen, die international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumenten (wie z. B. die Internationale Charta der Menschenrechte oder die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen) entsprechen (Art. 49 Abs. 1 EU-BatterieVO).
Außerdem muss ein Kontroll- und Transparenzsystem hinsichtlich der Lieferkette, einschließlich eines Systems zur Überwachung der Lieferkette oder zur Rückverfolgbarkeit errichtet und betrieben werden, das die Identifizierung vorgelagerter Akteure in der Lieferkette ermöglicht (Art. 49 Abs. 1 EU-BatterieVO). Daran anschließend ist der Wirtschaftsakteur verpflichtet, im Rahmen seines Managementsystems das Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit den Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken in seiner Lieferkette zu ermitteln und zu bewerten sowie in Bezug auf die ermittelten Risiken eine Strategie zu entwickeln, um negative Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder anderweitig anzugehen (Präventions- und Abhilfemaßnahmen) (Art. 50 Abs. 1 EU-BatterieVO). Über eine notifizierte Stelle lässt der Wirtschaftsakteur im Einklang mit Art. 51 EU-BatterieVO unabhängige Überprüfungen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in seinen Lieferketten durchführen (Art. 50 Abs. 3 EU-BatterieVO).
Pflichten der Hersteller und erweiterte Herstellerverantwortung
Hersteller sind verpflichtet, sich in einem Herstellerregister zu registrieren, um Batterien auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen zu können (Art. 55 Abs. 1 EU-BatterieVO). Stellen Hersteller oder die nach Art. 57, 58 EU-BatterieVO benannten Organisationen für Herstellerverantwortung erstmalig Batterien auf dem Markt eines Mitgliedstaates bereit, treffen sie die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (Art. 56, 57 EU-BatterieVO).
Darüber hinaus müssen die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien Rücknahme- und Sammelsysteme einrichten, die zum Teil die kostenlose Abholung der Altbatterien an Sammelstellen für Altbatterien umfassen (Art. 59 Abs. 1, 60 Abs. 1 EU-BatterieVO). Schließlich müssen sie stufenweise bestimmte Zielvorgaben für die Sammlung von Altbatterien erreichen, die von den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden (Art. 69 Abs. 2 EU-BatterieVO).
Handlungsbedarf für Betroffene
Die EU-BatterieVO ist ein zentrales Element, um den sozialen und umweltbezogenen Problemen, die mit dem zukünftigen Anstieg der Nutzung von Batterien einhergehen, entgegenzuwirken. Aufgrund der unübersichtlichen Systematik und der hohen Komplexität der Verordnung werden die Unternehmen bei der Umsetzung der Vorschriften jedoch vor hohe Herausforderungen gestellt.
Unternehmen sollten sich daher auf die Regeln der EU-BatterieVO vorbereiten, indem sie z. B. die innerbetrieblichen Zuständigkeiten und Funktionen zur Errichtung der Unternehmensstrategie klar festlegen.
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