
Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei Gesellschafterdarlehen in Personengesellschaftsstrukturen
Bei der Bestimmung der maßgeblichen Beteiligungsquote gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist nicht die Beteiligungsquote der darlehensgewährenden vermögensverwaltenden Personengesellschaft entscheidend, sondern auf die dahinterstehenden Gesellschafter abzustellen.
Dies hat der BFH mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 21/22) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall nahm eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte GmbH & Co. KG („KG“) Teilwertabschreibungen auf Darlehen vor, die sie ihren Tochterkapitalgesellschaften, an denen sie jeweils zu 100 % beteiligt war, gewährt hatte. Am Kapital der KG war u. a. eine GmbH als Kommanditistin mit 2,02 % beteiligt. In dem von der GmbH erklärten Jahresfehlbetrag war der Forderungsverlust der KG anteilig enthalten. Das Finanzamt versagte den Abzug des Forderungsverlusts mit Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz. 4 KStG und stellte für die Prüfung der maßgeblichen Beteiligungsquote von 25 % auf die Beteiligung der darlehensgewährenden KG als zivilrechtliche Gesellschafterin ab.
Dem ist der BFH entgegengetreten. Zwar greife das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nach seinem Wortlaut, wenn das Darlehen einer Körperschaft von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an deren Grund- oder Stammkapital beteiligt ist oder war. Der Begriff des darlehensgewährenden Gesellschafters sei insoweit grundsätzlich primär zivilrechtlich zu verstehen. Dies gelte aber nicht - wie es das Finanzamt und das beigetretene BMF vertreten - bei Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft. Aufgrund der in diesem Fall vorzunehmenden Bruchteilsbetrachtung gemäß 39 Abs. 2 Nr. 2 AO sei die Beteiligung der GmbH als „unmittelbar“ anzusehen, wonach Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen sind, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Dieses Erfordernis sei für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer bei rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften wie im Urteilsfall erfüllt, sodass es auf die durchgerechnete Beteiligungsquote der jeweiligen Gesellschafter der KG ankomme. Da die GmbH über die KG an den Darlehensnehmerinnern nur zu 2,02 % beteiligt war, seien die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht erfüllt und der Forderungsverlust aus der Teilwertabschreibung mithin voll abzugsfähig.
Hinweis: Zu einem vergleichbaren Ergebnis kam das FG Münster mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. 2 K 3123/21 F) in Bezug auf die Parallelregelung in § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach für die ebenso maßgebliche Beteiligungsquote von 25 % nicht auf die Beteiligung der (dort gewerblich tätigen) Personengesellschaft, sondern vielmehr auf die Beteiligung der dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen sei.
Ansprechpartner