Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung

17.03.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF ersetzt seine bisherigen Verlautbarungen aus 2008 zur Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) durch ein neues Anwendungsschreiben, das grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden ist.

Mit Schreiben vom 12.03.2025 geht das BMF insb. auf die seit dem Veranlagungszeitraum 2024 geltenden Modifizierungen der Thesaurierungsbegünstigung ein. Demnach sind bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns der Gewerbesteueraufwand sowie Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags auf den thesaurierten Gewinn hinzuzurechnen (Rz. 14 ff).

Auch wird auf die eingefügte Regelung zur anteiligen Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags eingegangen, z. B. bei Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft (Rz. 53). Gesetzlich hinzugefügt wurde auch die Regelung, dass bei Übertragung eines Teils eines Betriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person oder Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft der nachversteuerungspflichtige Betrag anteilig auf den neuen Mitunternehmer übergeht, worauf das BMF in Rz. 57 f. eingeht. Diese Regelungen und die Ausführungen des BMF dazu sind erstmals für Übertragungen und Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 stattgefunden haben. Erfolgten anteilige Übertragungen und Einbringungen vor dem 01.01.2024, ist keine anteilige Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags vorzunehmen (Rz. 61).