Ausgleichsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen verfassungsgemäß
Der BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, auch wenn diese definitiv sind (§ 15b Abs. 1 EStG).
Verluste, die im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstehen, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen noch im Rahmen eines Verlustvor- oder rücktrags abgezogen werden (§ 15b Abs. 1 EStG). Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von negativen Einkünften erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Laut Urteil des BFH vom 21.11.2024 (Az. IV R 6/22, DStR 2025, S. 626) ist ein solches Modell auch dann anzunehmen, wenn sich dies als betriebswirtschaftlich nicht oder nur wenig sinnvoll erweist. Zudem stehe der Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung auch nicht entgegen, dass die Verluste aufgrund der Insolvenz und späteren Betriebsaufgabe der Klägerin faktisch nicht mit späteren Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können (sog. definitive Verluste). Nach Auffassung des BFH stehen diesem Ergebnis auch in diesem Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken i. S. e. Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entgegen.
Hinweis: Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Personengesellschaft, erfasst die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkung laut dem Urteil des BFH auch den Verlust im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.
Ansprechpartner