Beginn der Mitteilungspflicht über elektronische Kassensysteme
Da zum 01.01.2025 die elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung stehen soll, greift ab 01.07.2025 die bislang ausgesetzte Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO.
Mit Schreiben vom 06.11.2019 (BStBl. I 2019, S. 1010) hatte das BMF mangels elektronischer Übermittlungsmöglichkeit die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 4 AO ausgesetzt. Ab 01.01.2025 soll die elektronische Übermittlung über „Mein ELSTER" oder die ERiC-Schnittstelle möglich sein.
Laut Schreiben des BMF vom 28.06.2024 ist deshalb für elektronische Kassensysteme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, eine Mitteilung bis 31.07.2025 zu erstatten. Bei endgültiger Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen vor dem 01.07.2025 ist eine Mitteilung nur erforderlich, wenn zuvor bereits die Anschaffung gemeldet wurde.
Bei ab dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gilt die in § 146a Abs. 4 AO vorgesehene Mitteilungsfrist von einem Monat. Ebenso ist bei Außerbetriebnahme von elektronischen Aufzeichnungssystemen ab dem 01.07.2025 innerhalb eines Monats der Mitteilungspflicht nachzukommen, wobei darauf geachtet werden sollte, dass zuvor deren Anschaffung mitgeteilt wurde.
Hinweis: Das BMF geht zudem auf die Mitteilungspflichten zu EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ein. Eine bislang für diese Aufzeichnungsgeräte vorgesehene Anwendungsregelung in Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu § 146a wird aufgehoben, da diese durch die vorgenannte Anwendungsregelung obsolet ist. Zudem werden die Mitteilungspflichten zu EU-Taxametern und Wegstreckenzählern mit weiterem Schreiben vom 28.06.2024 weiter spezifiziert.
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