Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

07.10.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Der BFH entschied, dass der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum Betriebsvermögen gehört, auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug sei dabei, wann die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind.

Im Streitfall hielt ein Einzelunternehmer eine Beteiligung von 50 % an einer GmbH. Diese wurde zunächst als notwendiges Betriebsvermögen in der Bilanz des Einzelunternehmens ausgewiesen. Seit 2009 ermittelte der Einzelunternehmer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). 2008 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Laut Insolvenzverwalter waren weder nennenswerte liquide Mittel noch stille Reserven vorhanden. Ein 2013 gestellter Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wurde vom zuständigen Amtsgericht mangels Zustimmung eines Gläubigers zum Forderungsverzicht abgewiesen. Der Einzelunternehmer machte zunächst in 2012 einen Verlust aus der Auflösung der GmbH gemäß § 17 Abs. 4 EStG geltend. Nach Ablehnung machte er die Verluste in 2013 gelten. Hilfsweise sollte eine Berücksichtigung bei den gewerblichen Einkünften erfolgen.

Mit Urteil vom 31.01.2024 (Az. X R 11/22, DStR 2024, S. 1976) bejaht der BFH grundsätzlich den Abzug der Anschaffungskosten und diverser stehengelassener Darlehensforderungen als Betriebsausgaben.

Die Beteiligung an der GmbH stelle auch nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart notwendiges Betriebsvermögen dar. Die Änderung der Gewinnermittlungsart führt nicht zu einer Entnahme. Damit erfolge eine Berücksichtigung des endgültigen Verlusts der Darlehensforderungen und des entschädigungslosen Verlusts der Beteiligung in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst dann, wenn die aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind. Im vorliegenden Fall wäre dies nach Ansicht des BFH bereits 2009 der Fall gewesen, da in diesem Jahr ein Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜR erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt entfiel das Wahlrecht der Teilwertabschreibung der Beteiligung.

Hinweis: Infolge der Zuordnung zum Betriebsvermögen verneint der BFH explizit den Rückgriff auf die Regelung des § 17 Abs. 4 EStG, der Beteiligungsverluste im Privatvermögen betrifft. Hiernach ist grundsätzlich erst bei Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Verlustrealisation gegeben.