BFH zu verrechenbaren Verlusten bei Kapitalgesellschaften

17.06.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Der BFH widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung und vertritt die Meinung, dass verrechenbare Verluste nach § 15a EStG, welche einer Kapitalgesellschaft durch ihre Teilhaberschaft an einer Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, nicht bei einem Anteilseignerwechsel gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der früheren Fassung verfallen.

Der BFH musste klären, ob eine GmbH durch einen in 2014 erfolgten vollständigen Anteilseignerwechsel ihre aus einer Kommanditbeteiligung resultierenden zuvor nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellten verrechenbaren Verluste aus der KG verliert. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verlustuntergangsregelung gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. neben eigenen Verlusten der GmbH auch die verrechenbaren Verluste aus der KG-Beteiligung erfasst.

Zwar geht das BMF laut Schreiben vom 04.07.2008 (BStBl. I 2008, S. 735, Rz. 2) davon aus, dass der Verlustuntergang nach§ 8c KStG auch einen verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG umfasst.

Das Urteil des BFH vom 24.04.2024 (Az. IV R 27/21) widerspricht jedoch dieser Ansicht. Laut BFH sind nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. lediglich Verluste von Körperschaften betroffen, während § 15a EStG Verluste einer KG behandelt, die auf Ebene der Personengesellschaft entstanden sind.

Hinweis: Zwar betrifft die Entscheidung des BFH eine ehemals geltende Fassung des § 8c KStG. Da insoweit der Gesetzeswortlaut jedoch nicht geändert wurde, dürfte der BFH auch hinsichtlich der aktuellen Fassung des § 8c KStG zu keinem anderen Ergebnis kommen und eine Anwendung dieser Regelung auf verrechenbare Verluste nach § 15a EStG verneinen.