Gewerbesteueranrechnung bei Erlass festgesetzter Gewerbesteuer
Das BMF modifiziert seine bisherige Aussage zur Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, wenn festgesetzte Gewerbesteuer erlassen wird oder Zahlungsverjährung eintritt.
Gemäß § 35 EStG kann die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden, um eine Doppelbelastung abzumildern. Die Steuerermäßigung ist dabei auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt (Ermäßigungshöchstbetrag).
Bislang behandelte das BMF den Erlass von Gewerbesteuer im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren als rückwirkendes Ereignis, so dass sich der Ermäßigungshöchstbetrag der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer entsprechend reduzierte (BMF-Schreiben vom 03.11.2016, BStBl. I 2016, S. 1187, Rz. 6).
Diese Aussage modifiziert das BMF nun mit Schreiben vom 24.02.2025 dahingehend, dass der Erlass festgesetzter Gewerbesteuer sowie die Zahlungsverjährung von Gewerbesteuerbeträgen nicht mehr bei der Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer als Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Da das BMF-Schreiben vom 03.11.2016 nur hinsichtlich dieser Aussage geändert würde, dürfte insoweit die Vorgabe der Anwendung „in allen offenen Fällen“ maßgeblich sein (BMF-Schreiben vom 03.11.2016, Rz. 34).