Grunderwerbsteuer bei Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft aufgehoben und anstelle dessen den Beteiligten Miteigentum an dem Grundstück eingeräumt, liegt laut BFH ein Tausch vor, der nicht durch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 GrEStG steuerbefreit ist.
Im Streitfall bildeten der Steuerpflichtige und eine Bank zwei Wohnungseigentümergemeinschaften. An den beiden zugrundeliegenden Grundstücken hatten die Beteiligten Wohnungs- und Teileigentum an den Einheiten in den darauf errichteten Gebäuden und unterschiedlich hohe Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum. Zur Bereinigung der Miteigentumsverhältnisse wurden die beiden Gemeinschaften aufgehoben und den Beteiligten unterschiedlich hohe Miteigentumsanteile an den Grundstücken zugewiesen. Weiter wurden zwischen den Beteiligten in mehreren Schritten Miteigentumsanteile an beiden Grundstücken veräußert. Schließlich begründeten sie Wohnungs- und Teileigentum an verschiedenen Einheiten und ordneten sich jeweils einen Miteigentumsanteil einheitlich an den beiden Grundstücken zu.
Der BFH würdigt in seinem Urteil vom 31.07.2024 (Az. II R 30/21) die einzelnen Vorgänge jeweils als Tausch, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung der Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum nach § 7 Abs. 1 GrEStG lehnt der BFH sowohl für den Fall der Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaften und Begründung von Miteigentum als auch für die bereinigenden Übertragungen der Miteigentumsanteile ab. Die für eine entsprechende Anwendung erforderliche planwidrige Gesetzeslücke sei nicht erkennbar. Lediglich für die nachfolgende Begründung von Wohnungs- und Teileigentum durch die Miteigentümer bejaht der BFH die entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 GrEStG.