unsplash

Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

22.04.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Zieht ein Arbeitnehmer um, um in der anderen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, sind die Umzugskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Arbeitnehmertätigkeit teilweise von dort erbracht wird.

Die infolge des Lock-down in der Corona-Pandemie in ihrer Wohnung arbeitenden Ehegatten zogen im Mai 2020 innerhalb von Hamburg in eine größere Wohnung um, in der sie zwei Zimmer als häusliche Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. In der Folgezeit arbeiteten beide an vier Tagen in der Woche von zu Hause aus.

Laut Urteil des BFH vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) sind die Kosten für den Wohnungswechsel als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig. Zwar käme ein Abzug als Werbungskosten in Betracht, wenn die berufliche Tätigkeit der Steuerpflichtigen der entscheidende Grund für den Wohnungswechsel wäre und private Umstände allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle spielen würden. Die berufliche Veranlassung müsse sich dazu anhand objektiver Umstände feststellen lassen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 21.02.2006, Az. IX R 79/01, BStBl. II 2006, S. 598). Motive für die Wohnungswahl seien hingegen irrelevant.

Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung des Umzugs sei aber zu verneinen, auch wenn durch den Wohnungswechsel erstmals die Möglichkeit bestehe, ein Arbeitszimmer einzurichten. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Denn durch die Einrichtung eines Arbeitszimmers verbessere sich stets auch die private Wohnsituation, da der sonst als Arbeitsecke belastete Wohnraum nun ungestört genutzt werden könne.