
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär
Die Vereinbarung von Umsatz- und Gewinntantiemen zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen und kann nur ausnahmsweise eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen.
In der Rechtsprechung des BFH werden Umsatztantiemen und bestimmte Ausgestaltungen von Gewinntantiemen in GmbH-Strukturen zugunsten in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern in der Regel als nicht fremdüblich und damit als verdeckte Gewinnausschüttungen gewürdigt (vgl. BFH-Urteile vom 19.02.1999, Az. I R 105–107/97, BStBl. II 1999, S. 321, und vom 18.09.2007, Az. I R 73/06, BStBl. II 2008, S. 314). Diese Grundsätze seien nicht uneingeschränkt auf Vereinbarungen einer AG mit ihrem Vorstand, der zudem Aktionär ist, übertragbar, so der BFH in seinem Urteil vom 24.10.2024 (Az. I R 36/22, DStR 2025, S. 575). Denn bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern werde die AG von ihrem Aufsichtsrat vertreten. Durch die grundsätzliche Unabhängigkeit des Aufsichtsrats nähere sich eine solche Vereinbarung den Verhältnissen zwischen fremden Dritten an, denn die Wahrung der Interessen der Gesellschaft werde eher gewährleistet als bei Verträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter.
Vor diesem Hintergrund genügt laut BFH eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat. Davon sei bei einem Aufsichtsrat, der mit Personen besetzt ist, die dem als Minderheitsaktionär beteiligten Vorstandsmitglied nicht nahestehen, nur auf der Grundlage besonderer Umstände auszugehen. Dies hat das FG nunmehr im zweiten Rechtsgang zu prüfen.
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