Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
Trotz des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs können im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers vorliegen, wenn dieser Aufwendungen trägt, die im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen.
In dem vom BFH mit Urteil vom 06.05.2024 (Az. III R 7/22) entschiedenen Fall übertrug die Klägerin ihren Betrieb im Jahr 2004 unentgeltlich an ihren Vater. Für rückständige Beiträge zur Urlaubskasse wurde sie jedoch erst nach der Betriebsübertragung verurteilt und leistete die Zahlungen in den Jahren 2014 bis 2016. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts nicht, das die Anerkennung nachträglicher Betriebsausgaben ablehnte, weil die Klägerin bereits beim Übergang des Betriebs Rückstellungen hätte bilden müssen, was die Steuerschuld für das Jahr 2004 gemindert hätte.
Der BFH bestätigte in seinem Urteil, dass bei unentgeltlicher Betriebsübertragung die Buchwerte fortzuführen sind und Korrekturen von Bilanzierungsfehlern - auch beim Rechtsnachfolger - grundsätzlich in der ersten offenen Bilanz zu erfolgen haben. Dennoch seien die von der Klägerin geleisteten Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben anzuerkennen, weil die Verbindlichkeiten weiterhin durch den ehemaligen Betrieb veranlasst waren und auch nach der Betriebsübertragung wirtschaftlich fortbestanden.
Weiter führte der BFH aus, dass die Nichterfassung der Verbindlichkeiten in den früheren Bilanzen der Klägerin zu keiner Sperrwirkung gegen den Betriebsausgabenabzug führt.
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